Post-Vac-Syndrom: Ursache laut Bund weiter unklar

Berlin – In Deutschland sind bis zum 31. Oktober des vergangenen Jahres 943 Verdachtsmeldungen vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) registriert worden, die dem Post-Vac-Syndrom zugeordnet werden könnten. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Union im Bundestag hervor.
Das Paul-Ehrlich-Institut registriert Verdachtsmeldungen unerwünschter Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen (Sicherheitsbericht des PEI).
In den entsprechenden Meldungen sei dem PEI über Beschwerden wie chronisches Ermüdungssyndrom (chronic fatigue syndrome [CFS]), post-vaccination syndrome, posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) und Post-COVID-19 nach COVID-19-Impfung berichtet worden, schreibt die Bundesregierung.
Zum Vergleich: Zu Ende Oktober 2022 hatten rund 64,8 Millionen Menschen in Deutschland mindestens eine Coronaimpfung erhalten. Rund 175 Millionen Impfdosen waren bis dahin verabreicht worden. Bezogen auf die Zahl der verabreichten Dosen liegt die Quote der Verdachtsmeldungen, die dem Post-Vac-Syndrom zugeordnet werden könnten, damit bei rund 0,0005 Prozent (0,005 je 1.000 Impfdosen).
Insgesamt waren dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nach Grundimmunisierung plus Boosterimpfungen 333.492 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und 50.833 Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen berichtet worden (Bericht des PEI). Die Melderate betrug für alle Einzelfallmeldungen 1,78 pro 1.000 Impfdosen, für schwerwiegende Einzelfallmeldungen 0,27 pro 1.000 Impfdosen.
Sie weist aber zugleich darauf hin, dass der in der deutschen Öffentlichkeit verwendete Begriff „Post Vac“ nach COVID-19-Impfungen bislang nicht wissenschaftlich definiert beziehungsweise charakterisiert sei. Insofern lägen „keine Erkenntnisse zu den Ursachen des sogenannten Post-Vac-Syndroms vor“.
Die Regierung stellt auch klar, dass die Frage der Entschädigung im Falle eines Impfschadens im Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt ist. Ein Impfschaden sei definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.
Die Entscheidung über Anträge auf Versorgungsleistungen obliege den jeweils zuständigen Landesbehörden, so der Bund weiter. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolge auf Antrag, der bei der zuständigen Behörde zu stellen sei.
Ansprechpartner für die Patienten, die den Verdacht hätten, infolge einer COVID-19-Impfung unter langfristigen Symptomen zu leiden, sind dem Bund zufolge die behandelnden Ärzte. Diese könnten „diagnostische und, wenn möglich, geeignete therapeutische Maßnahmen“ einleiten.
Ärzte hätten darüber hinaus eine Meldeverpflichtung bei dem Verdacht einer Impfkomplikation gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Zudem bestünden standesrechtliche Meldeverpflichtungen.
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