Rechtsexperte warnt vor offenen Fragen bei Krankenhausreform

Berlin – Vor möglichen „Friktionen“ zwischen der Leistungserbringung in Level-1i-Krankenhäusern im Sinne der Reformkommission und der vertragsärztlichen Versorgung warnte Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a. D.
Der Begriff des Krankenhauses stelle juristisch auch ein Kompetenzabgrenzungstitel dar, betonte Wenner vorgestern im Rahmen eines Rechtsymposiums des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
So stelle eine Krankenhausbehandlung laut Bundessozialgericht (BSG) eine Komplexleistung aus ärztlicher, pflegerischer und versorgungsbezogener Behandlung dar.
Wäre dies für künftige Level-1i-Krankenhäuser als regionale Zentren obsolet, bestehe kein Unterschied mehr zu Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
Wenn Leistungen betroffen seien, die in gleicher Form und Qualität ohne den Hintergrund der ärztlich-pflegerischen Infrastruktur eines herkömmlichen Krankenhauses erbracht werden können, seien schlicht keine Unterschiede erkennbar, erklärte er weiter.
In der Konsequenz müssten bestimmte Eingriffe – beispielsweise ambulante Kataraktoperationen – gemeinsam beplant werden, so Wenner. Dies treffe wiederum auf die „rechtlichen und tatsächlichen“ Schwierigkeiten einer gemeinsamen und einheitlichen Planung durch Landesbehörden und Zulassungsgremien.
Wenner skizzierte weitere mögliche juristische Fallstricke. Es stelle sich etwa die Frage nach der Rechtfertigung der mit dem Verbotsvorbehalt gegebenen Innovationsoffenheit der Krankenhäuser gegenüber der restriktiveren Ausrichtung für vertragsärztliche Behandlungen (Erlaubnisvorbehalt).
Auch Auswirkungen auf die Investitionskostenfinanzierung sollten bedacht werden. Der Jurist verwies auf Behandlungen nach AOP-Katalog in ländergeförderten Level-1i-Kliniken im Vergleich zu gleich leistungsfähigen, aber eben nicht ländergeförderten Einrichtungen niedergelassener Ärzte.
Solche Wettbewerbsfragen müssten gelöst werden, andernfalls seien die Reformpläne „nicht ohne ein gewisses Risiko“.
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