Politik

Vergütung der RSV-Prophylaxe: Ministerium hält an Rechtsverordnung fest

  • Mittwoch, 24. Juli 2024
/Africa Studio, stock.adobe.com
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Berlin – Eine Vergütung der ärztlichen Leistungsanteile an der RSV-Prophylaxe soll durch die Grund- oder Versichertenpauschale erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hält an dieser Ansicht fest. Ob es eine höhere Vergütung der Pauschalen gibt, liegt aus Sicht der Politik am Bewertungsausschuss.

Ein Ministeriumssprecher sagte auf Nachfrage, das BMG teile die Auffassung der Kassenärztlichen Bundesver­einigung (KBV) nicht, dass eine Vergü­tung nicht über die Grund- oder Versichertenpauschale erfolgen könne. Die Aussage der KBV, Versicherten- und Grund­pauscha­len würden allein kurative Leistungen umfassen, könne entlang des Wortlauts des Einheitlichen Bewertungs­maß­­stabs (EBM) „nicht nachvollzogen werden“.

Die KBV hatte vorgestern erklärt, die Grund- und Versichertenpau­schalen umfassten ausschließlich kurative Leistungen und dürften bei präventiven Leistungen nicht abge­rechnet werden. Darüber hinaus könne die Rechts­verordnung des BMG lediglich den An­spruch für gesetzlich Kranken­versicherte auf die neue Leistung regeln.

Der Bewertungsausschuss müsse hingegen die Vergütung für die neue Leistung festlegen, so die Körperschaft. „Diese Auffassung teilt inzwischen auch das BMG – so wurde es uns zumindest mitge­teilt“, erklärte KBV-Chef Andreas Gassen. Es sei insofern „mehr als irritierend“, dass der Referentenentwurf noch die Aussage enthalte, dass die Leistung in den Grund- und Versichertenpauschalen enthalten sei und daher eine Anpassung des EBM nicht notwendig sei.

Kritik an der bislang unklaren Finanzierung kam gestern auch von der Kassenärztliche Vereinigung (KV) Ber­lin. Das BMG setze „völlig falsche Signale“, sagte Burkhard Ruppert, Vorstandsvorsitzender der KV Berlin. Die Rechtsverordnung igno­riere die Impf- und Beratungsarbeit. Es brauche eine Veränderung der Rechtsverord­nung.

Das Ministerium wies diese Ansicht zurück. Der EBM führe lediglich aus, dass die Pauschalen nicht im aus­schließ­lich präventiven Behandlungsfall be­rechnungsfähig seien, was im Umkehrschluss bedeute, dass die RSV-Prophylaxe grundsätzlich durch die Pau­schalen entgolten werden könne, erläuterte das BMG.

„Ob vor diesem Hintergrund eine angemessene Vergütungssituation sichergestellt ist oder die Notwendigkeit besteht, den EBM anzupassen, muss von den Selbstverwaltungspartnern durch den Bewertungsausschuss ge­prüft und entschieden werden“, sagte der BMG-Sprecher. Er wies darauf hin, dass der Bewertungsausschuss bereits nach den bestehenden ge­setzlichen Regelungen verpflichtet sei, den EBM regelmäßig zu überprüfen und gebenenfalls anzupassen.

„Eine derartige Überprüfung erscheint aus hiesiger Sicht insbesondere in Ansehung neuer Leistungen wie der RSV-Primär­prophylaxe opportun“, so der Ministeriumsprecher. Die ärztlichen Leistungsanteile an der RSV-Prophylaxe dürften somit zum Bestandteil von Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungser­brin­gern im Bewertungsausschuss werden.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Kurzem, alle Neugeborenen und Säuglinge präventiv mit einer Immunisierung vor dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) zu schützen. Bei RSV handelt es sich um eine schwere Atemwegserkrankung, die lebensbedrohlich oder sogar tödlich für Kinder im Säuglingsalter verlaufen kann.

Dieses Virus ist nahezu alljährlich in den Wintermonaten auch dafür verantwortlich, dass Rettungsstellen und Kinderkliniken überlastet sind. Gegen eine Infektion mit RSV empfiehlt die STIKO daher nun eine Prophylaxe mit einem Medikament in Form eines monoklonalen Antikörpers, das ähnlich wie eine Schutzimpfung wirkt.

may

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