Politik

Weiter Ärger um Honorierung der RSV-Prophylaxe

  • Montag, 22. Juli 2024
Ärzte gehen von einem erhöhten Beratungsbedarf aus. /unai, stock.adobe.com
Ärzte gehen von einem erhöhten Beratungsbedarf aus. /unai, stock.adobe.com

Berlin – Eine Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht vor, dass die Honorierung der Prophylaxe mit Nirsevimab gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) nicht im Be­wertungsausschuss gere­gelt werden soll. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält dies rechtlich für bedenklich.

Der Verordnung zufolge sollen vertragsärztliche Leistungen im Zu­sammenhang mit der Verschreibung und Anwendung von Nirsevimab bei Säuglingen, ebenso wie die Bera­tung der Sorgeberechtigten und die Injektion des Wirkstoffs, „wie schon bei der risikoindizierten Prophylaxe auch bei der Gabe zur allgemeinen Prophylaxe durch die Versicherten- und Grundpauschalen abgebildet“ sein.

Insofern bedürfe es „für die Abrechnung der einhergehenden vertragsärztlichen Leistungen keiner Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs“ (EBM), heißt es wörtlich im Verordnungsentwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Die KBV ist da ganz anderer Auffassung. Sie teilte heute ihre Rechtsauffassung mit. Demnach könne die Rechts­verordnung lediglich den An­spruch für gesetzlich Krankenversicherte auf die neue Leistung regeln. Der Bewertungsausschuss müsse hingegen die Vergütung festlegen, so die Körperschaft.

„Diese Auffassung teilt inzwischen auch das BMG – so wurde es uns zumindest mitgeteilt“, erklärte KBV-Chef Andreas Gassen. Es sei insofern „mehr als irritierend“, dass der Referentenentwurf noch die Aussage enthalte, dass die Leistung in den Grund- und Versichertenpauschalen enthalten sei und daher eine Anpassung des EBM nicht notwendig sei.

„Dies muss in der Rechtsverordnung richtiggestellt werden“, mahnte Gassen. Die Grund- und Versichertenpau­schalen umfassten ausschließlich kurative Leistungen und dürften bei präventiven Leistungen nicht abge­rechnet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigte die Aussagen der KBV bisher auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes nicht.

Gassen machte heute darüber hinaus deutlich, dass mit der RSV-Prophylaxe ein erheblicher zusätzlicher Bera­tungsaufwand auf die niedergelassenen Ärzte zukomme. „Insbesondere bei dieser neuen Form der passiven Immunisierung werden Eltern viele Fragen zur Wirkweise und zu möglichen Nebenwirkungen haben. Dieser hohe Beratungsaufwand muss angemessen mit zusätzlichen Finanzmitteln vergütet werden“, ergänzte der stellvertretende Vorstands­vorsitzende der KBV, Stephan Hofmeister.

„Die spezifische RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab stellt eine sehr wichtige Maß­nahme dar, um Todesfälle und eine Überlastung von Kinderkliniken und pädiatrischen Praxen durch Atem­wegs­infektionen mit RS-Viren zu verhindern“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner.

Damit Neugebo­rene und Säuglinge wie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen möglichst noch vor Beginn der RSV-Saison immunisiert werden könnten, müssten die Rechtsverordnung so schnell wie möglich verab­schiedet und die Vergütung geregelt werden.

Das BMG will mit der Verordnung den Anspruch für gesetzlich Versicherte auf die prophylaktische Gabe des Arzneimittels mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab aufbauend auf der STIKO-Empfehlung vom 27. Juni 2024 für alle Babys und Neugeborenen regeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann dies nicht über die Schutzimpfungsrichtlinie zur GKV-Leistung in die Regelversorgung überführen. Grund ist, dass es sich nicht um eine normale Schutzimpfung handelt.

„Mit dem umfassenden Anspruch sollen RSV-bedingte schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Be­handlungen, Hospitalisierungen sowie Todesfälle bei Neugeborenen und Säuglingen jeglichen Gestationsal­ters unabhängig von möglichen Risikofaktoren in der ersten RSV-Saison in Deutschland verhindert und damit auch die Versorgungskapazitäten im ambulanten und stationären Bereich entlastet werden“, begründet das Ministerium.

Durch die Regelung des Anspruchs auf Präexpositionsprophylaxe entstehen der gesetzlichen Krankenversi­che­rung (GKV) dem Entwurf zufolge geschätzte jährliche Mehrausgaben im niedrigen dreistelligen Millionen­bereich. Etwaige Honorierungen, die der Bewertungsausschuss festlegen würde, sind darin allerdings nicht eingepreist.

may

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung