Weiter Ärger um Honorierung der RSV-Prophylaxe

Berlin – Eine Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht vor, dass die Honorierung der Prophylaxe mit Nirsevimab gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) nicht im Bewertungsausschuss geregelt werden soll. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält dies rechtlich für bedenklich.
Der Verordnung zufolge sollen vertragsärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verschreibung und Anwendung von Nirsevimab bei Säuglingen, ebenso wie die Beratung der Sorgeberechtigten und die Injektion des Wirkstoffs, „wie schon bei der risikoindizierten Prophylaxe auch bei der Gabe zur allgemeinen Prophylaxe durch die Versicherten- und Grundpauschalen abgebildet“ sein.
Insofern bedürfe es „für die Abrechnung der einhergehenden vertragsärztlichen Leistungen keiner Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs“ (EBM), heißt es wörtlich im Verordnungsentwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Die KBV ist da ganz anderer Auffassung. Sie teilte heute ihre Rechtsauffassung mit. Demnach könne die Rechtsverordnung lediglich den Anspruch für gesetzlich Krankenversicherte auf die neue Leistung regeln. Der Bewertungsausschuss müsse hingegen die Vergütung festlegen, so die Körperschaft.
„Diese Auffassung teilt inzwischen auch das BMG – so wurde es uns zumindest mitgeteilt“, erklärte KBV-Chef Andreas Gassen. Es sei insofern „mehr als irritierend“, dass der Referentenentwurf noch die Aussage enthalte, dass die Leistung in den Grund- und Versichertenpauschalen enthalten sei und daher eine Anpassung des EBM nicht notwendig sei.
„Dies muss in der Rechtsverordnung richtiggestellt werden“, mahnte Gassen. Die Grund- und Versichertenpauschalen umfassten ausschließlich kurative Leistungen und dürften bei präventiven Leistungen nicht abgerechnet werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigte die Aussagen der KBV bisher auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes nicht.
Gassen machte heute darüber hinaus deutlich, dass mit der RSV-Prophylaxe ein erheblicher zusätzlicher Beratungsaufwand auf die niedergelassenen Ärzte zukomme. „Insbesondere bei dieser neuen Form der passiven Immunisierung werden Eltern viele Fragen zur Wirkweise und zu möglichen Nebenwirkungen haben. Dieser hohe Beratungsaufwand muss angemessen mit zusätzlichen Finanzmitteln vergütet werden“, ergänzte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Stephan Hofmeister.
„Die spezifische RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab stellt eine sehr wichtige Maßnahme dar, um Todesfälle und eine Überlastung von Kinderkliniken und pädiatrischen Praxen durch Atemwegsinfektionen mit RS-Viren zu verhindern“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner.
Damit Neugeborene und Säuglinge wie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen möglichst noch vor Beginn der RSV-Saison immunisiert werden könnten, müssten die Rechtsverordnung so schnell wie möglich verabschiedet und die Vergütung geregelt werden.
Das BMG will mit der Verordnung den Anspruch für gesetzlich Versicherte auf die prophylaktische Gabe des Arzneimittels mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab aufbauend auf der STIKO-Empfehlung vom 27. Juni 2024 für alle Babys und Neugeborenen regeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann dies nicht über die Schutzimpfungsrichtlinie zur GKV-Leistung in die Regelversorgung überführen. Grund ist, dass es sich nicht um eine normale Schutzimpfung handelt.
„Mit dem umfassenden Anspruch sollen RSV-bedingte schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen, Hospitalisierungen sowie Todesfälle bei Neugeborenen und Säuglingen jeglichen Gestationsalters unabhängig von möglichen Risikofaktoren in der ersten RSV-Saison in Deutschland verhindert und damit auch die Versorgungskapazitäten im ambulanten und stationären Bereich entlastet werden“, begründet das Ministerium.
Durch die Regelung des Anspruchs auf Präexpositionsprophylaxe entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Entwurf zufolge geschätzte jährliche Mehrausgaben im niedrigen dreistelligen Millionenbereich. Etwaige Honorierungen, die der Bewertungsausschuss festlegen würde, sind darin allerdings nicht eingepreist.
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