Vermischtes

Apothekenautomaten in Deutschland verboten

  • Dienstag, 11. August 2020
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Karlsruhe – Der niederländische Versandhändler Doc Morris darf Medikamente nicht über einen Apothekenautomaten ausgeben. Mit drei heute veröffentlichten Beschlüssen bestä­tigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entsprechende Urteile des Oberlandes­ge­richts (OLG) Karlsruhe (Az: I ZR 122/19, I ZR 123/19 und I ZR 155/19).

Doc Morris hatte in Zusammenarbeit mit der baden-württembergischen Gemeinde Hüff­enhardt im Neckar-Odenwald-Kreis einen Videoterminal aufgestellt, über das Patienten mit einem Apotheker des Versandhändlers sprechen konnten. Auf dieser Grundlage wur­den auch rezeptpflichtige Medikamente über einen Automaten ausgegeben.

Die Gemeinde sah in dem Automaten eine Chance, die Bevölkerung vor Ort mit Medika­menten zu versorgen. Die letzte Apotheke in dem 2.000 Einwohner zählenden Ort hatte schon Jahre zuvor geschlossen.

Gegen den Automaten klagten jedoch mehrere Apotheker und der Landesapothekerver­band Baden-Württemberg. Im Mai 2019 hatte das OLG Karlsruhe den Klagen stattgeg­eben und keine Revision zugelassen.

Insbesondere akzeptierten die Karlsruher Richter nicht das Argument von DocMorris, der Automat sei eine Spielart des nach EU-Recht zulässigen Versandhandels, nur dass hier der Versand schon vor der Bestellung erfolge.

Der Versandhandel setze gerade eine vor­herige Bestellung voraus, so das OLG. Zudem sei die Dokumentation bei der Abgabe ver­schreibungspflichtiger Medikamente unzureichend.

Dies bestätigte nun der BGH. Er wies die Anträge von DocMorris ab, die Revision doch noch zuzulassen. Das Arzneimittelrecht sehe eine gründliche Überwachung bei der Lage­rung und Abgabe von Arzneimitteln vor, betonten die Karlsruher Richter.

DocMorris habe nicht dargelegt, dass dieses hohe Schutzniveau auch bei der Automaten­abgabe sichergestellt sei. Auch der Forderung des niederländischen Versandhändlers, den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen, kam der BGH nicht nach.

afp

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