Rechtsstreit um Apothekenautomaten

Karlsruhe – Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe prüft derzeit die Zulässigkeit eines DocMorris-Apothekenautomaten in einer kleinen baden-württembergischen Gemeinde. Die europaweit tätige Versandapotheke aus den Niederlanden hatte vor zwei Jahren in dem 2.000-Seelen-Ort Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) den bundesweit ersten Automaten dieser Art in Betrieb genommen. Das Projekt wurde nach einigen Wochen gerichtlich gestoppt.
Bei der „pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ konnten Kunden per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen und Medikamente aus einem Automaten erhalten. Das Landgericht Mosbach sah einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und untersagte den Betrieb.
Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden. Das Gericht folgte auch nicht dem Versandhandelargument von DocMorris. Die Abholung von Arzneimitteln von einem Lagerort, an dem der Kunde diese kurz davor angefordert habe, sei kein Versandhandel. Damit waren Klagen des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg und weiterer Apotheker erfolgreich. Dagegen hat das niederländische Unternehmen Berufung eingelegt (Az.: 6 U 16/18 u.a.).
Im Zentrum des OLG-Rechtsstreits steht die Frage: Ist ein solcher Medikamentenautomat eher als Apotheke zu sehen oder als Form des Versandhandels? Aus Sicht des Apothekerverbands handelt es sich um eine Abgabestation von Arzneimitteln und hat nichts mit einem Versandhandel zu tun. Der Verbandsanwalt warnte in der mündlichen Verhandlung vor möglichen Gesundheitsschäden für Kunden wegen fehlender Überwachung. DocMorris dürfe mit dem „Rosinen-Picken“ keinen Erfolg haben.
Der Anwalt des Unternehmens wies dies zurück. Die Kontrolle erfolge schon in den Niederlanden, wo auch der Versand beginne. Das OLG will am 15. Mai über den Fall entscheiden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat erst vor einer Woche ein Betriebsverbot des Regierungspräsidiums bestätigt und es mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz begründet (Az.: 3K 5393/17).
Die Bundesregierung hat unterdessen mit einem Vorstoß einer Apothekenreform eine gesetzgeberische Klarstellung vorgesehen. In einem Entwurf werden Medikamentenautomaten grundsätzlich verboten.
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