Politik

Apotheken­automat bleibt verboten

  • Mittwoch, 29. Mai 2019
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Karlsruhe – Der bundesweit erste Apothekenautomat von DocMorris bleibt bis auf Weiteres außer Betrieb. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte heute das vom Landgericht Mosbach verhängte Verbot: Der Automat sei wettbewerbswidrig.

DocMorris, eine europaweit tätige Versandapotheke aus den Niederlanden, hatte vor zwei Jahren in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt (Neckar-Oden­wald-Kreis) den ersten Automaten dieser Art in Deutschland in Betrieb genommen. Das Projekt wurde nach einigen Wochen gerichtlich gestoppt.

Bei der „pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ konnten Kunden per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufneh­men und Medikamente aus einem Automaten erhalten. Nun aber waren Klagen des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, von zwei Apothekern aus der Umge­bung und eines Kölner Apothekers erfolgreich, der eine Onlineapotheke betreibt (6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18).

Das OLG sieht einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Es folgte nicht dem Argument von DocMorris, es handle sich um erlaubten Versand­han­del. Es sei kein Versand an den Endverbraucher, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, so das OLG. „Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.“

Auch genügen die Kontrollen per Video nach Ansicht des Gerichts nicht den Vor­schrif­ten der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei es nicht gewährleistet, dass et­waige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden. Eine Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. DocMorris kann aber dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und so vor den Bundesge­richtshof (BGH) ziehen.

In zwei weiteren Verfahren zum selben Thema wurde der Verkündungstermin aus for­malen Gründen auf den 26. Juni verlegt. Hintergrund ist eine andere Besetzung des Senats. Der Fall Hüffenhardt beschäftigte auch die Verwaltungsgerichte. Das Ver­wal­tungsgericht Karlsruhe hatte Anfang April das Betriebsverbot des Regierungsprä­sidi­ums bestätigt (3K 5393/17).

dpa

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