Vermischtes

Arzt erbt Grundstück von Patient: Berufsordnung steht Erbschaft nicht entgegen

  • Mittwoch, 2. Juli 2025
/Maybaum
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Karlsruhe – Wenn ein Arzt von einem Patienten ein Grundstück erbt, ist diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsordnung für Ärzte verstößt. Das hat der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden ((Az. IV ZR 93/24).

Im konkreten Fall hatte ein Mann seinem Hausarzt im Gegenzug für ärztliche Leistungen nach seinem Tod ein Grundstück überlassen. Es ging ganz konkret um den Fall eines Bauern, seiner Haushälterin und seines Hausarztes aus Nordrhein-Westfalen.

Der Landwirt wollte auch im Alter auf seinem Hof wohnen bleiben. Er vereinbarte 2016 schriftlich mit dem Arzt, dass dieser ihn behandeln und teils auch zu Hause betreuen sollte.

Im Gegenzug sollte der Mediziner nach dem Tod des Patienten einen Teil der Ländereien bekommen. In seinem Testament legte der Landwirt außerdem fest, dass seine Haushälterin und Pflegerin den Rest erben sollte.

2018 starb der Landwirt. Die Haushälterin bekam den Nachlass. Vor Gericht zog nicht der Arzt, sondern dessen Insolvenzverwalter. Denn der Arzt war in die Insolvenz gegangen, 2019 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter will erreichen, dass die Haushälterin das dem Arzt versprochene Grundstück herausgibt und es in die Insolvenzmasse einfließt.

Vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte er damit keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied im Juni 2024, dass die Vereinbarung mit dem Arzt unwirksam sei, weil sie gegen die Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) verstoße.

Demnach dürfen Ärzte von Patienten keine Geschenke annehmen und sich keine Vorteile versprechen lassen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre unabhängige Entscheidung beeinflusst wird.

Auf dieser Grundlage kann die Zuwendung aber nicht für unwirksam erklärt werden, wie der BGH nun erklärte. Die berufsständische Vorschrift regle nur das Verhalten des Arztes – nicht aber das des Patienten.

Durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses würde zudem die im Grundgesetz geschützte sogenannte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so das Gericht weiter. Danach darf grundsätzlich auch im Falle seines Todes jeder selbst entscheiden, was mit dem eigenen Eigentum passiert. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle die gesetzliche Grundlage. Das dürfe nicht einem Berufsverband überlassen werden, so der Senat.

Das Verfahren ist damit aber nicht zu Ende. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Dort soll jetzt unter anderem geprüft werden, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt – das wäre rechtswidrig. Die Parteien müssten Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu beziehen, hieß es.

Die Regelung der örtlichen Ärztekammer stammt aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK). Diese sei zwar an sich nicht bindend, ein Großteil der Landesärztekammern habe die Musterregelung zu den unerlaubten Geschenken aber so oder so ähnlich in der eigenen Berufsordnung umgesetzt, erklärte die Bundesärztekammer.

dpa/afp

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