Bundesärztekammer aktualisiert Handreichung zum Umgang mit sozialen Medien

Berlin – Um Ärzte sowie Medizinstudierende für die Besonderheiten der Kommunikation über soziale Medien zu sensibilisieren, hat die Bundesärztekammer (BÄK) ihre „Handreichung für Ärztinnen und Ärzte in den sozialen Medien“ aktualisiert.
Betont werden dabei insbesondere Aspekte der ärztlichen Schweigepflicht, des Patient-Arzt-Verhältnisses sowie des Umgangs mit negativen Online-Kommentaren.
„Werden die Regeln beachtet, spricht nichts gegen eine breitere Nutzung sozialer Medien – im Gegenteil“, erläuterte Erik Bodendieck, Co-Vorsitzender des BÄK-Ausschusses „Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung“.
Ärzte würden ihr Kommunikationsverhalten sicherlich ihren Patienten anpassen müssen. Ein Großteil der Kommunikation finde bereits heute in sozialen Medien statt. Damit würden diese Kanäle auch für die gesundheitliche Versorgung der Menschen bedeutsam.
Wie die BÄK in ihrer Handreichung betont, lassen sich soziale Medien von ärztlicher Seite für gesundheitliche Aufklärung oder für Informationen zur öffentlichen Gesundheit nutzen, sowie für die ärztliche Ausbildung, Weiter- und Fortbildung und für die Forschung.
„Im Zentrum aber wird auch in Zukunft das direkte Arzt-Patient-Gespräch stehen, da es den Patienten ein Höchstmaß an Vertraulichkeit garantiert“, sagte Bodendieck. Die Herausforderung sei, dieses Vertrauen auch künftig zu bewahren.
Zentraler Aspekt Schweigepflicht
„Der Austausch über soziale Medien kann das Patient-Arzt-Verhältnis auch ungünstig beeinflussen und mit datenschutzrechtlichen Problemen und weiteren juristischen Fragestellungen einhergehen“, erklärte Peter Bobbert, ebenfalls Co-Vorsitzender des BÄK-Ausschusses. Dieser Gefahren müssten sich Ärzte bei der Nutzung sozialer Medien bewusst sein.
Deshalb sei bestimmten Aspekten laut BÄK besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Zentral sei die ärztliche Schweigepflicht. Das Brechen der Schweigepflicht könne sowohl strafrechtliche, berufsrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. „Darüber hinaus können auch das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Heilkunde beschädigt werden“, so die Warnung.
Daher sollte vor dem Einstellen von patientenbezogenen Informationen die jeweilige Zielsetzung hinterfragt werden und das Einverständnis der Patienten eingeholt werden. Bei einer Veröffentlichung von Fallschilderungen oder anderen Informationen mit Patientenbezug – beispielsweise aus wissenschaftlichen Gründen – darf eine Identifizierung des Patienten nicht möglich sein, so die BÄK. Eine bloße Verwendung eines Pseudonyms sei dabei oft nicht ausreichend – meist müssten Detailinformationen des Falls verfremdet werden.
Wie die BÄK zudem betont, sollten in sozialen Netzwerken getätigte Äußerungen stets auf ihren diffamierenden Aussagewert geprüft werden. Diffamierende Äußerungen könnten berufsrechtliche Konsequenzen und auch strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.
Interkollegialer Austausch über soziale Netzwerke
Viele Ärzte hätten bereits die Entscheidung getroffen, sich im Kollegenkreis über soziale Medien auszutauschen. Die BÄK macht darauf aufmerksam, dass diese Entscheidung in dem Bewusstsein erfolgen muss, dass eine unbekannte Anzahl von Personen verfolgen kann, was in sozialen Netzwerken geäußert wird.
Deshalb sollte eine entsprechende Ausdrucksweise – ebenso wie bei Äußerungen in anderen öffentlichen Räumen – selbstverständlich sein.
„Wenn Sie in sozialen Netzwerken feststellen, dass sich in Postings von Kollegen in Wort-, Bild und sonstigen Beiträgen beleidigendes, diffamierendes oder ähnliches Verhalten zeigt, sollten Sie es als Bestandteil Ihres ärztlichen Verhaltenskodex begreifen, diese hierauf aufmerksam zu machen“, so die Empfehlung.
Fernbehandlung und soziale Medien
Auch die Grenzen der Fernbehandlung sollten laut BÄK im Kontext von sozialen Medien berücksichtigt werden. Eine Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne persönlichen Erstkontakt, sei im Einzelfall erlaubt – wenn dies ärztlich vertretbar sei, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt werde und der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Rahmenbedingungen innerhalb von sozialen Medien gegeben seien, heißt es.
Sicherer als die Einzelfallberatung oder -behandlung über Kommunikationsmedien ist laut BÄK die Beantwortung von allgemeinen medizinischen Fragen – beispielsweise „Was ist ein Karpaltunnelsyndrom?“ oder „Ist hoher Blutdruck schädlich?“.
Öffentliche Diskussion medizinischer Themen in sozialen Medien
Bei der öffentlichen Diskussionen einzelner Phänomene sollten Ärzte zurückhaltend sein, so die BÄK.
Zumindest sollte gegebenenfalls der Hinweis erfolgen, das nur einzelne Ergebnisse besprochen werden, deren Aussagekraft für eine Erkrankung oder ein pandemisches Geschehen sehr eingeschränkt sind und durch weitere Forschungsergebnisse ergänzt und präzisiert werden müssen.
Für den interkollegialen Austausch sollte bei öffentlich aufgeladenen Themen auf speziellere, geschütztere Austauschformate zurückgegriffen werden.
Die BÄK verweist in ihrer Handreichung auch darauf, dass der Einsatz sozialer Medien im ärztlichen Bereich auch im Hinblick auf eine mögliche Kommerzialisierung des Arztberufs kritisch zu beleuchten ist. In der (Muster-)Berufsordnung werde Ärzten nur die sachliche berufsbezogene Information gestattet.
Eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung dagegen ist als berufswidrig untersagt – auch dies sei beachten. Generell könne bei offenen Fragen oder Unklarheiten im Kontext ärztlicher Nutzung sozialer Medien im Zweifelsfall die zuständige Landesärztekammer kontaktiert werden.
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