Vermischtes

Ausstellen von Attesten ohne ärztliche Untersuchung kann strafbar sein

  • Donnerstag, 24. November 2022
/U. J. Alexander, stock.adobe.com
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Celle – Das Ausstellen von Attesten zur Befreiung von der Coronamaskenpflicht ohne entsprechende ärztliche Untersuchung kann eine Straftat sein. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Celle in einer gestern veröffentlichten Revisionsentscheidung klar.

Demnach gilt dies zumindest dann, wenn der Umstand der fehlenden Untersuchung nicht hinreichend deut­lich aus dem Attest hervorgeht (Az.: 2 Ss 137/22).

Hintergrund ist der Fall eines Arztes, der vom Amtsgericht Uelzen zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro wegen des Ausstellens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen verurteilt wurde. Demnach hatte er Menschen in 29 Fällen Atteste zur Befreiung von der in der Coronapandemie geltenden Maskenpflicht ausgestellt, ohne diese entsprechend körperlich untersucht zu haben.

Der Arzt legte dagegen Revision am OLG ein. Dieses bestätigte aber die Rechtsauffassung des Amtsgerichts. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis sei grundsätzlich als „falsch“ anzusehen, „wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt“.

Im anhängigen Fall ist dies allerdings noch nicht abschließend geklärt. Dem OLG zufolge war dem Urteil des Amtsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen, ob die von dem Arzt ausgestellten Atteste möglicherweise hin­reichende Hinweise auf diesen Umstand enthielten. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf, damit die Frage abschließend geklärt werden kann.

afp

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