Vermischtes

BFH: Steuererleichterung der Frau bei PID wegen Genmutation des Mannes

  • Freitag, 10. Mai 2024
/picture alliance, SvenSimon, Frank Hoermann
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München – Droht einer Frau wegen einer Genmutation ihres Partners die Geburt eines schwerstbehinderten und gegeben­enfalls nicht lebensfähigen Kindes, kann sie die von ihr getragenen Kosten einer Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nach­folgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. VI R 2/22).

Beim Partner der Klägerin aus Niedersachsen bestand eine solche Chromosomenmutation. Es war daher sehr wahrscheinlich, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist.

Daher entschied sich das Paar für eine künstliche Befruchtung mit vorheriger PID. Dabei werden die durch künstliche Befruch­tung entstandenen Embryonen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter der Frau auf Genveränderungen untersucht. Die Kosten machte die Frau in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Soweit Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, werden sie üblich nur bei der erkrankten Person selbst als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hier bestand die Chromosomenmutation beim Mann, die meisten Behand­lungs­schritte einer künstlichen Befruchtung werden aber bei der Frau vorgenommen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten in Höhe von fast 23.000 Euro daher ab. Der BFH gab der dagegen gerichteten Klage der Frau nun teilweise statt.

Danach muss das Finanzamt diejenigen Kosten anerkennen, die der Frau in Rechnung gestellt wurden und die sie dann auch selbst bezahlt hatte, hier 9.345 Euro. Zwar seien die Behandlungen erfolgt, um eine durch Krankheit beeinträchtigte körper­liche Funktion ihres Partners auszugleichen. „Wegen der biologischen Zusammenhänge“ sei dies durch eine Behandlung ihres Partners aber nicht möglich gewesen.

Ausnahmsweise stehe daher „der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund ist, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen“, urteilten die obersten Finanzrichter. Gleiches gelte für den Umstand, dass das Paar nicht verheiratet war. Die ge­setzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Embryonenschutzgesetzes, seien erfüllt gewesen.

afp

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