Bundessozialgericht: Auch für Selbstzahler kein Pflegegeld in „besonderer“ Pflegeeinrichtung

Kassel – Wenn Pflegebedürftige in eine Pflegeeinrichtung oder auch eine gleichgestellte Einrichtung mit „besonderen Wohnformen“ ziehen, bekommen sie kein reguläres Pflegegeld mehr.
Das gilt auch für Selbstzahler, die wegen ihres Einkommens oder Vermögens die Kosten der Einrichtung aus eigener Tasche bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil entschied (Az. B 3 P 9/22 R).
Der heute 73 Jahre alte Kläger ist von Geburt an geistig behindert. Er lebt seit 1998 in einer „Lebensgemeinschaft“ für behinderte Menschen im Raum Nürnberg. Diese ist als „besondere Wohnform“ anerkannt und damit normalen Pflegeeinrichtungen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass in der Regel die überörtliche Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, etwa Wohnen und Betreuung.
Die Kosten der Einrichtung trägt der Kläger wegen seines Einkommens und Vermögens weitgehend selbst. Für die Pflege zahlt die Pflegekasse eine Pauschale von monatlich 266 Euro. 2020 beantragte der Kläger die Zahlung von regulärem Pflegegeld an ihn selbst anstelle der bisherigen Pauschale.
Das wären derzeit bei Pflegegrad 3 monatlich 573 Euro. Die Krankenkasse lehnte dies ab – zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Kasse habe die Einrichtung richtig als „besondere Wohnform“ eingestuft, so dass ein Anspruch auf reguläre Leistungen der Pflegekasse nicht bestehe.
Dass er stattdessen Anspruch auf Eingliederungshilfe nur dem Grunde nach hat, wegen seines Einkommens und Vermögens aber kein Geld für diese Leistungen erhält, ändere daran nichts.
Das liege am gegliederten deutschen Sozialleistungssystem, konkret an den unterschiedlichen Strukturen und der unterschiedlichen Finanzierungsverantwortung für die Pflegeversicherung und die Eingliederungshilfe.
Die damit verbundenen Typisierungen und Pauschalierungen seien rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das BSG. Auch für Selbstzahler sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass sie anstatt der Pauschale Anspruch auf reguläres Pflegegeld hätten.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: