Vermischtes

„Coffee-to-go“-Verlet­zung kein Arbeitsunfall

  • Freitag, 14. Juni 2019
/dpa
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Erfurt – Arbeitnehmer, die sich etwa auf dem Weg zwischen Arbeitsterminen schnell einen Kaffee oder Snack holen wollen, haben bei einem Unfall nicht zwangsläufig An­spruch auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So lautet ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, das heute veröffentlicht wurde (Az.: L 1 U 1312/18).

Das Gericht hatte sich mit dem Fall einer Mitarbeiterin eines mobilen Pflegediensts be­schäftigt. Die Frau wollte sich vor einem Termin einen Kaffee in einer Bäckerei holen, um ihn nach der Arbeit zu trinken. Auf dem Weg zur Bäckerei stürzte sie und zog sich eine Knieverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsun­fall an. Eine frühere Instanz wies die Klage der Frau gegen die Einschätzung der Be­rufsgenossenschaft ab. Dagegen war sie in Berufung gegangen.

Diese wies das Landessozialgericht zurück. Betriebswege wie die Fahrt von einem Klienten zum nächsten stehen laut Gerichtsentscheidung zwar unter Versicherungs­schutz. Der geplante Besuch der Bäckerei unterbreche aber den versicherten Weg.

Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee to go“ sei als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unver­si­chert, hieß es in der Mitteilung. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwi­schen dem Kaffeeholen und der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Entscheidung kann beim Bundessozialgericht noch angefochten werden.

dpa

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