Contergangeschädigte scheitern mit Klagen auf Anerkennung von Gefäßschäden

Köln – Das Verwaltungsgericht Köln hat Klagen von Contergangeschädigten gegen die Conterganstiftung auf Anerkennung von Gefäßschäden abgewiesen. Damit erhalten die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid einnahmen, keine höheren Leistungen aus Stiftungsmitteln, wie ein Gerichtssprecher heute mitteilte (Az. 7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K 9912/16, 7 K 2132/17).
Die Kläger beziehen nach Gerichtsangaben Leistungen aus Mitteln der Conterganstiftung wegen orthopädischer Schäden und anderer körperlicher Fehlbildungen. Mit ihren Klagen wollten sie demnach erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden – also etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Auch diese Schäden seien dadurch verursacht, dass ihre Mütter Ende der 1950er- bis Anfang der 1960er-Jahre Contergan eingenommen hätten.
Dem folgte das Kölner Gericht nicht. Derzeit fehlten hinreichende Erkenntnisse zur Wirkung von Thalidomid auf die embryonale Entwicklung, hieß es zur Begründung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende Wirkungen zugeschrieben würden.
Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine Gefäßstudie angestoßen. Mit der Studie solle ermittelt werden, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergangeschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Damit sei die Stiftung zunächst ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden, befand das Verwaltungsgericht.
Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden seien der Conterganstiftung nicht anzulasten, urteilten die Richter. Solche Probleme könnten nicht zur Folge haben, dass eine Leistung gleichsam „auf Verdacht“ gewährt werden müsse.
Da die Stiftung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den Fortschritt der Vorarbeiten zur Studie dargestellt habe, sah das Gericht auch keinen Anlass für eine eigene Beweiserhebung – zumal die von der Studie erhofften statistischen Daten etwa durch die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zu gewinnen seien.
Gegen die Urteile können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Das Schlafmittel Contergan mit dem Wirkstoff Thalidomid kam am 1. Oktober 1957 rezeptfrei in den Handel. Das von vielen Schwangeren eingenommene Mittel führte zu schweren körperliche Fehlbildungen bei den Embryonen – an inneren Organen, vor allem aber an den Gliedmaßen. Weltweit wurden nach Einnahme des Medikaments bis zu 12.000 fehlgebildete Kinder geboren, davon allein etwa 5.000 in Deutschland.
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