Vermischtes

Debeka: Erste Anerkennungen von Corona für Berufsunfähigkeit

  • Montag, 5. September 2022
/picture alliance, Friso Gentsch
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Koblenz/Berlin – Die Debeka-Versicherungsgruppe meldet erstmals auch COVID-19 als Grund für eine aner­kannte Berufsunfähigkeit verbunden mit einer Invalidenrente. „Wir hatten 2021 die ersten sechs Fälle, da zahlen wir“, sagte Vorstandschef Thomas Brahm. Die Debeka ist nach eigenen Angaben viertgrößter Lebens­versicherer in Deutschland mit 451.000 gegen Berufsunfähigkeit Versicherten.

Eine COVID-19-Infektion und ihre Folgen werden laut Brahm erst zeitversetzt als Grund für Berufsunfähigkeit anerkannt: Bei längeren Erkrankungen fließen beispielsweise zunächst Lohnersatzleistungen. Zudem fehlte laut der Debeka „kurz nach Ausbruch der Pandemie eine Arztprognose zur Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten“.

Corona als anerkannter Grund könnte Brahm zufolge aber häufiger werden: „Das wird vielleicht noch unter­schätzt. Long und Post COVID werden sowieso die sozialen Systeme noch mehr belasten.“ COVID-19 könne auch zu psychischen Erkrankungen führen. „Da ist die Abgrenzung manchmal schwierig“, er­klärte der Debeka-Vorstandsvorsitzende.

Psychische Erkrankungen bleiben nach Daten der Debeka mit gro­ßem Abstand Ursache Nummer eins für Berufsunfähigkeit: 2021 seien dies rund 45 Prozent der etwa 950 neuen Leistungsfälle gewesen. Als zweiten Hauptgrund für Berufsunfähigkeit führte die Debeka mit traditionell vielen Beamten unter ihren Versicherten Geschwulste wie Krebs und als dritthäufigste Ursache Probleme mit dem Bewegungsapparat wie Rücken und Gelenken an.

Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin, Jörg Asmussen, teilte mit: „Eine Coronaerkrankung ist kein pauschaler Ausschlussgrund für die Leistung von Be­rufsunfähigkeitsversicherungen. Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit COVID-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.“

Geprüft werde bei Berufsunfähigkeit nur, „ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktu­ellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann.“ Auch bei einem neuen Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird COVID-19 laut Asmussen bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen.

dpa

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