Gericht: Auch bei Vorerkrankung kein Anspruch auf Sofortimpfung

Stuttgart – Menschen mit schweren Vorerkrankungen wie Krebs können nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nur unter sehr engen Bedingungen in der Coronaimpfreihenfolge vorgezogen werden. Weil sie diese nicht erfüllten, scheiterten zwei Männer und eine Frau mit ihren Eilanträgen auf sofortige Impfung, wie das Gericht gestern mitteilte.
Die 79-jährige Frau hatte Atemnot geltend gemacht, ein 39-Jähriger eine Querschnittslähmung samt Immunschwäche und ein 60-Jähriger Krebs und einen kürzlich erlittenen Herzinfarkt. Nach Angaben des Gerichts war dies der erste Beschluss dieser Art, den es entschied.
Nach Ansicht der 16. Kammer gehören die Drei weder aufgrund ihres Alters noch aus sonstigen Gründen in die Gruppe mit der in der Coronavirusimpfverordnung genannten höchsten Impfpriorität.
Anders sehe es aus, wenn in der Verordnung nicht berücksichtigte schwerwiegende Gründe vorlägen und eine spätere Impfung zu einem hohen Risiko eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs nach einer Infektion führe. Derartige Gründe seien von den Antragstellern nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Das Risiko, an einer COVID-19-Erkrankung zu versterben, sei durch die Vorerkrankungen der Antragsteller nur geringfügig erhöht. Dagegen hätten Menschen über 80 ein 16-fach höheres Sterberisiko. Deshalb sei damit zu rechnen, dass die Senioren in besonderem Maße Intensivbetten in den Kliniken bräuchten.
Die vorrangige Impfung dieser Altersgruppe diene daher sowohl deren Gesundheitsschutz als auch der weiteren Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgung und damit der Allgemeinheit.
Überdies sei aufgrund der knappen Verfügbarkeit des Impfstoffes die getroffene Reihenfolge mit dem Vorrang betagter Menschen, von Pflegern und medizinischem Personal nicht zu beanstanden (Az. 16 K 193/ 21; 16 K 511/21; 16 K 581/ 21).
Gegen die Beschlüsse können Rechtsmittel eingelegt werden. Nächste Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim. Bis gestern war beim VGH noch keine Beschwerde gegen die am 25. Januar sowie am 11. und 15. Februar ergangenen Eilbeschlüsse anhängig.
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