Vermischtes

Gutachten: Keine Präsenz bei Schwangerschafts­konfliktberatung nötig

  • Donnerstag, 19. November 2020
/Warakorn, stock.adobe.com
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Augsburg – Eine digitale Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß Paragraf 219 des Strafgesetzbuches ist nach Expertenmeinung verfassungs- und strafrechtlich zulässig. Dies ist das Ergebnis eines aktuellen Rechtsgutachtens des Rechtswissenschaftlers Michael Kubiciel von der Universität Augsburg.

Das Papier wurde im Auftrag des Beratungsvereins Donum Vitae (Geschenk des Lebens) angefertigt. Donum Vitae wurde 1999 von katholischen Laien in Folge des Rückzugs der katholischen deutschen Bischöfe aus der gesetzlichen Schwangerenkonfliktberatung mit Ausstellung des Beratungsscheins gegründet.

Wie die Uni erklärte, stellte sich während der ersten Coronawelle die Frage, was Frauen tun sollten, die wegen geschlossener Beratungsstellen oder Reisebeschränkungen die Fahrt zu den teilweise weit entfernten Beratungsstellen nicht antreten konnten. Noch im März seien dann ad hoc Beratungen per Telefon und durch Messenger-, Chat- oder Digi­tal­konferenzdienste ermöglicht worden.

Kubiciel hält dieses Vorgehen für „überraschend“. Es lasse sich nur mit dem Entschei­dungsdruck während der ersten Welle erklären. „Denn die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft verlangt eine ‚räumliche Nähe‘ zwischen Schwangeren und Bera­ten­den und schließt beispielsweise eine telefonische Beratung aus.“

Doch die Konflikt­bera­tung solle Frauen keine Hürden in den Weg legen, sondern ihnen Hilfe anbieten, betont Kubiciel. Dies sei auf einigen digitalen Wegen gut möglich. Wichtig sei, dass die digitalen Formate den Datenschutz beachteten sowie einen persönlichen Austausch und eine individuelle Erörterung konkreter Konfliktsituationen ermöglichten.

Das Gutachten mache aber auch deutlich, dass selbst in der Ausnahmelage der Pandemie geltendes Verfassungs- und Strafrecht nicht einfach außer Kraft gesetzt werden dürfe, hieß es weiter.

Forderungen, auf die Konfliktberatung kurzerhand zu verzichten, weist Kubiciel zurück: „Die Folgen der Pandemie sind innerhalb des geltenden Verfassungsrahmens zu bewäl­tigen, nicht durch dessen Außerkraftsetzung.“

kna

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