Hilfe im Haushalt können auch Minijobber leisten

Kassel – Alte und kranke Menschen ohne Pflegebedarf müssen sich für eine Unterstützung im Haushalt auf die Minijobzentrale verweisen lassen. Ein Anspruch auf Haushaltshilfe über einen Pflegedienst besteht seit 2017 für diese Menschen nicht mehr, wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 4/22 R)
Die Klägerin aus Gelsenkirchen ist in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Pflegebedürftig ist sie deswegen nicht, aber ihren Haushalt kann sie nicht mehr selbst führen. Sie wohnt allein und hat auch sonst in ihrem sozialen Umfeld niemanden, der sie dabei unterstützen könnte.
Früher bezahlte das Sozialamt die Haushaltshilfe eines Pflegediensts. Seit der Umstellung von den früheren Pflegestufen auf die heutigen Pflegegrade ab Mai 2017 lehnte die Behörde dies aber ab. Die Frau könne sich eine Haushaltshilfe kostengünstiger auch über die Minijobzentrale organisieren.
Dies bestätigte das BSG nun. Das Gesetz sehe in solchen Fällen zwar weiterhin eine Unterstützung durch die Sozialhilfe für die Haushaltsführung vor. Es lege aber nicht fest, dass diese Leistung von einem Pflegedienst erbracht werden soll.
Vielmehr könnten auch ungelernte Menschen die Haushaltshilfe übernehmen. Daher habe die Stadt die Klägerin auf die Minijobzentrale verweisen dürfen. Die Kosten könne sie dann beim Sozialamt abrechnen.
Die hier streitige Leistung für die Haushaltsführung ist einkommensabhängig. Voraussetzung ist zudem, dass niemand aus dem Umfeld die Haushaltsführung übernehmen kann.
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