Vermischtes

Kassen scheitern mit Klage gegen Zytostatika-Zuschläge

  • Donnerstag, 21. August 2025
/picture alliance, Rolf Vennenbernd
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Berlin – Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat eine Klage des GKV-Spitzenverbandes zur Absenkung des Herstellerzuschlags für Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate in erster Instanz abgewiesen. Auf die Krankenkassen könnten damit Mehrkosten in Höhe von rund 400 Millionen Euro pro Jahr zukommen.

Nach der Aufkündigung der bisherigen, seit 2014 gültigen Regelung durch die Apothekerschaft hatte sich der GKV-Spitzenverband mit dieser nicht auf die Höhe eines neuen Zuschlags einigen können.

Daraufhin legte die Schiedsstelle mit Wirkung vom Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro pro Zubereitung fest. Zuvor war dieser bei Zytostatika und monoklonalen Antikörpern zwischen 71 und 81 Euro gestaffelt, für Folinate erhielten die herstellenden Apotheken 39 Euro.

Der GKV-Spitzenverband beschritt gegen die Entscheidung der Schiedsstelle den Rechtsweg. Auf Grundlage eines im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK) erstellten Gutachtens forderte er einen Arbeitspreis von 31 beziehungsweise 29 Euro.

Das LSG hat diese Klage nun abgewiesen. Dem 16. Senat zufolge hat die Schiedsstelle den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum mit der Entscheidung nicht überschritten. Zwar benenne die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erheblich geringere Zuschläge als im Schiedsspruch festgelegt wurde – dies sei jedoch aus Sicht des LSG keine absolute Preisgrenze, sondern eine Auffangregelung.

Auch sei sie angesichts des vorgelegten Kostengutachten – das nach Angaben des LSG widersprüchlich sei – weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Zudem verstoße der Beschluss weder gegen das Wirtschaftlichkeits- noch das Rückwirkungsverbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da dem Sachverhalt wegen der Rechtsfrage, ob es sich bei den in der AMPreisV festgelegten Summen um eine Preisgrenze handelt, grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das LSG eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

lau

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