Apotheken müssen Wirkstoffe für Zytostatika in Deutschland beschaffen

Kassel – Bei der Herstellung von Zytostatikazubereitungen für die Chemotherapie müssen Apotheken die notwendigen Wirkstoffe in Deutschland beschaffen. Bei einem Einkauf im Ausland müssen die Krankenkassen die Mittel nicht bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem heute in Kassel bekannt gegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 3 KR 14/22 R).
Danach muss im Streitfall eine Apotheke aus dem Raum München 375.000 Euro allein an die AOK Bayern zurückzahlen. Von 2004 bis 2007 hatte sie die Zytostatika im Ausland gekauft, aber mit der deutschen Pharmazentralnummer abgerechnet.
Nach Kassenangaben aus dem Jahr 2010 waren bundesweit etwa 60 Apotheken entsprechend verfahren. Als dies 2007 herauskam, forderte die AOK im nun entschiedenen Streitfall 375.000 Euro zurück. Dies entspricht der kompletten Vergütung für die Zytostatikazubereitungen.
Wie nun das BSG entschied, kann die AOK Schadenersatz in dieser Höhe verlangen. Die Vergütung sei „offenkundig“ auf Basis der Preise am deutschen Markt berechnet worden. Dies habe die Apotheke gewusst, ohne die Krankenkasse über ihre anderen Bezugsquellen zu informieren.
Bei Kenntnis der Bezugsquellen hätte die AOK die Zubereitungen gar nicht abnehmen und auch nicht vergüten dürfen, betonten die Kasseler Richter. Daher müsse die Apotheke nicht nur die durch den Auslandseinkauf bewirkte Ersparnis, sondern die gesamte Vergütung für die Zytostatikazubereitungen zurückzahlen.
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