Kein Schadenersatz bei vorzeitiger Abreise von Mutter-Kind-Kur

Karlsruhe – Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist, muss der Kurlinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe (Az.: III ZR 80/20).
Die Mutter von vier Kindern hatte von ihrer Krankenkasse eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur bewilligt bekommen, brach sie dann aber nach der Hälfte ab. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klinik forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von rund 3.000 Euro. Laut BGH hat die Klinik aber nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen durch die Krankenkasse. Amts- und Landgericht hatten die Forderung der Kurklinik abgewiesen.
Nach dem BGH-Urteil von heute ist eine Mutter-Kind-Kur ein besonderes Dienstverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien daher in diesem Punkt unwirksam.
Dienste höherer Art beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Daher bestehe ein freies und sanktionsloses Kündigungsrecht.
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