Vermischtes

Krankenkasse muss bei Wiedereingliederung Fahrtkosten tragen

  • Montag, 6. Juli 2020
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Dresden – Während einer stufenweisen Wiedereingliederung muss die Krankenkasse ei­nem Arbeitnehmer auch dessen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz erstatten. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Sozialgericht Dresden heute veröffentlichte.

Allerdings ist die Übernahme auf die Kosten beschränkt, die entstehen, wenn das preis­werteste, regelmäßig fahrende öffentliche Verkehrsmittel genutzt wird. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig: Die Krankenkasse kann noch Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann die Erstattung von Fahrtkosten verlangt, die ihm während einer Wiedereingliederung entstanden waren. Dabei ging es um 85 Euro, die er aufgebracht hatte, als er an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeit­geber in Dresden gefahren war. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse dazu, diesen Betrag zu zahlen.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung bekommen langzeiterkrankte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stunden­weise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden.

Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung.

Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten, wie das Sozialge­richt nun feststellte. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die stufenweise Wieder­ein­gliederung eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, auch wenn es nicht zum Beispiel um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber.

dpa

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