Krankenkasse muss experimentelle Therapie nicht bezahlen

Karlsruhe – Eine Krankenkasse muss die Medikamentenkosten eines schwer kranken Kinds für eine experimentelle Therapie, zu der es keine wissenschaftlichen Daten gibt, nicht übernehmen. Eine Beschwerde eines Jungen aus Niedersachsen wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wie es heute in Karlsruhe mitteilte (Az. 1 BvR 1790/23).
Der Junge leidet am infantilen Tay-Sachs-Syndrom, einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Dadurch verliert er seine kognitiven und motorischen Fähigkeiten, die Lebenserwartung ist verkürzt. Es gibt bislang keine anerkannte Therapie, welche die Ursache des Leidens bekämpft.
Seit Frühling 2022 bekam das Kind ein Medikament als Off-Label-Therapie, also außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete. Im November 2022 wurde beantragt, dass die Krankenkasse die Kosten für eine weitere Off-Label-Therapie mit einem anderen Medikament übernehmen solle. Das lehnte die Kasse ab.
Das Sozialgericht Osnabrück entschied im Eilverfahren, dass er die Therapie doch beginnen durfte. Diese Entscheidung wurde aber vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wieder aufgehoben. Das begründete es damit, dass es außer eines Tierversuchs keine wissenschaftlichen Daten zur Wirksamkeit gebe. Daraufhin wandte sich der Junge an das Bundesverfassungsgericht.
Zwar dürften lebensbedrohlich Erkrankte nicht grundsätzlich von Behandlungen jenseits der Schulmedizin ausgeschlossen werden, hieß es vom Gericht.
Es brauche für eine gewünschte Behandlungsmethode aber „eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“. Daran fehle es in diesem Fall.
Die Richter entschieden, dass eine Verletzung seiner Grundrechte nicht dargelegt sei. Die Entscheidung des Landessozialgerichts sei nicht zu beanstanden.
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