Krankenkasse muss Querschnittsgelähmten mit Exoskelett versorgen

Essen − Das Landessozialgericht in Essen hat eine Krankenkasse dazu verurteilt, einen querschnittsgelähmten Kläger mit einem ärztlich verordneten Exoskelett zu versorgen.
Als orthopädisches Hilfsmittel ersetzte das Exoskelett die Funktion der Beine, indem es das selbstständige Stehen und Gehen ermögliche, hieß es heute im veröffentlichten Urteil. Gegen die Entscheidung ist Revision möglich (Az. L 5 KR 675/19).
Der Gerichtsentscheidung zufolge müssen sich gesetzlich versicherte Querschnittsgelähmte nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen.
Zwar seien weder das Exoskelett noch sonst ein auf dem Markt erhältliches Hilfsmittel derzeit in der Lage, dem Kläger wieder ein willensgesteuertes Bewegen seiner Beine zu ermöglichen, hoben die Richter hervor.
Es gehe vielmehr um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen bestehe. Das Exoskelett ersetze diese beiden Funktionen.
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