Vermischtes

Krankheitskosten nach Wegeunfall sind Werbungskosten

  • Donnerstag, 26. März 2020
/picture alliance, Peter Kneffel
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München − Durch einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit verursachte Krank­heitskosten können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt, soweit diese Kosten nicht von der Unfallversicherung übernommen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem heute veröffentlichten Urteil entschied (Az: VI R 8/18).

Die Klägerin hatte 2013 auf dem Heimweg von der Arbeit einen Autounfall. Sie erlitt schwere Verletzungen im Gesicht. Als Folge musste 2014 ihre Nase operiert werden. Die gesetzliche Unfallversicherung kam für die Kosten im Rahmen der Leistungssätze der ge­setzlichen Krankenversicherung auf.

Mehrkosten des Krankenhauses sowie ihre Fahrtkosten zu den Behandlungen machte sie steuerlich als Werbungskosten geltend − insgesamt 2.400 Euro. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Sämtliche im Zusammenhang mit der Arbeit stehenden Wegekosten seien mit der steuerlichen Entfernungspauschale abgegolten.

Auf die Klage der Arbeitnehmerin gab der BFH ihr nun aber recht. Die Entfernungs­pau­schale decke nur die Fahrt- und Fahrzeugkosten ab. Die obersten Finanzrichter hielten auch an ihrer Rechtsprechung fest, dass dies auch ungewöhnliche Kosten umfasst, etwa Reparaturaufwendungen nach einem Unfall.

Andere Kosten seien mit der Entfernungspauschale aber noch nicht abgegolten, stellte der BFH klar. Das gelte insbesondere auch für „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind.“

Gleichzeitig handele es sich hier um „beruflich veranlasste Krankheitskosten.“ Diese könnten daher „neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen wer­den.“

afp

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