Künstliche Befruchtung: Beihilfe muss bei Vater über 50 nicht zahlen

Düsseldorf – Die Beihilfe muss für die künstliche Befruchtung einer Lehrerin nicht zahlen, wenn ihr Ehemann älter als 50 Jahre ist. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht heute entschieden (Az.: 10 K 17003/17).
Eine 34-jährige Beamtin aus Duisburg war vor Gericht gezogen, weil sie die Altersgrenze von 50 für verfassungswidrig hält. Ihr Ehemann ist 67 Jahre alt.
Die Altersgrenze sei schon deshalb nicht verfassungswidrig, weil es sich bei dem Kostenzuschuss um eine freiwillige Leistung handele und nicht um Kosten einer Heilbehandlung, führte die Richterin aus.
Die Altersgrenze wird in der Verordnung damit begründet, dass es zum Wohl des Kindes sei, wenn der Vater bei durchschnittlicher Lebenserwartung wenigstens noch das Ende der ersten Ausbildung seines Kindes erlebe. Das sei ein vernünftiger Grund, befand das Gericht.
Die 34-jährige Lehrerin, inzwischen in der 20. Woche schwanger, hat mehrere Versuche der künstlichen Befruchtung hinter sich, an deren Kosten sich die Beihilfe aus ihrer Sicht mit rund 6.000 Euro beteiligen müsse.
Die Klägerin sieht ihr Selbstbestimmungsrecht unzulässig eingeschränkt. Es könne nicht sein, dass ihr Kinderwunsch vom Alter ihres Mannes abhängig gemacht werde. Die entsprechende Verordnung sei altersdiskriminierend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Paar hatte bereits angekündigt, im Fall einer Niederlage in die nächste Instanz zu gehen.
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