Künstliche Befruchtung: Kosten können von Steuer abgesetzt werden

Münster – Die Kosten für künstliche Befruchtungen von alleinstehenden Frauen können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das teilte der Finanzgerichtshof Münster nach einem Urteil vom 24. Juni mit.
Die Klägerin war nach einer Krankheit unfruchtbar geworden. Die 40-Jährige alleinstehende Frau hatte eine Kinderwunschbehandlung inklusive Samenspende in Höhe von 12.000 Euro bei der Steuererklärung angegeben.
Doch das zuständige Finanzamt hatte das mit der Begründung abgelehnt, solche Kosten seien nur bei verheirateten oder einer in fester Beziehung lebenden Frau bei der Steuerlast abzugsfähig (Az.: 1 K 3722/18 E).
Das sah der Finanzgerichtshof nun anders: Der Familienstand spiele keine Rolle. Die Zwangslage bei unfruchtbaren Frauen werden durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder Partnerschaft, hieß es in der Begründung.
Auch gehe es um einen Krankheitszustand und nicht um das Alter der Klägerin. Schwangerschaften von Frauen über 40 seien nicht ungewöhnlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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