Vermischtes

Medizinisches Cannabis: Verordnung ohne Genehmigung der Kasse möglich

  • Donnerstag, 17. Oktober 2024
/picture alliance, Panama Pictures, Christoph Hardt
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Berlin – Ärzte dürfen vom heutigen Donnerstag an medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Sie müssen dazu eine bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, wie der Ge­meinsame Bundesausschuss (G-BA) mitteilte.

Bestehen Unsicherheiten, ob Patienten die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung gegeben seien, können die Ärzte eine Genehmigung der Cannabisverordnung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen.

Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, können weiterhin Can­nabisprodukte verordnen. In diesem Fall muss wie bisher die erste Verordnung in der Regel von der Kranken­kasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Unverändert gilt auch, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.

Der Bundesausschuss hatte diese Regelung beschlossen. Sie waren gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten heute in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss rechtlich geprüft und nicht beanstandet.

Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

kna/EB

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