Pandemie: Gericht bestätigt Maskenpflicht, Demoregeln nichtig

Potsdam – Das Verfassungsgericht Brandenburg hat die Coronaregeln zur Maskenpflicht aus dem Jahr 2020 bestätigt, aber die Einschränkung für Versammlungen für nichtig erklärt. Das teilte das Verfassungsgericht nach einer Entscheidung vom vergangenen Freitag mit (Az.: 45/20).
Die Richter erklärten, die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen der Grundrechte aus den Verordnungen vom 8. Mai und 12. Juni 2020 seien gerechtfertigt gewesen. Die Regeln hätten wegen der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Schutz vor Gesundheitsgefahren erfolgen können.
Die Vorgaben für Versammlungen und Zusammenkünfte vom 8. Mai hätten dagegen die Versammlungsfreiheit verletzt. AfD-Fraktionschef Hans-Christoph Berndt wertete die Entscheidung zu Versammlungsregeln positiv. Er sprach von „einem Erfolg für den Schutz unserer Grundrechte“.
Die Coronaverordnung vom 8. Mai 2020 sah für über Sechsjährige eine Maskenpflicht für Läden und öffentliche Busse und Bahnen vor. Öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen waren verboten, es gab nur die Möglichkeit, für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Menschen in Einzelfällen eine Genehmigung einzuholen. Zudem gab es Ausnahmen für private Zusammenkünfte mit dem eigenen und einem weiteren Haushalt, für Gottesdienste und wichtige Termine.
Mit den Coronaregeln vom 12. Juni 2020 gab es Lockerungen. Öffentliche und private Veranstaltungen wie Gottesdienste und Konzerte durften mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden. Für Demonstrationen galt keine Obergrenze mehr, der Mindestabstand musste aber eingehalten und der Zutritt gesteuert werden. Damals gab es Demos gegen die Coronaeinschränkungen.
Das Verfassungsgericht hatte bereits in einer Eilentscheidung am 3. Juni 2020 die damalige Regelung gekippt und entschieden, dass Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmern wieder zulässig sind. Sie müssen aber wie Versammlungen mit bis zu 75 Menschen in geschlossenen Räumen genehmigt werden. Die Maskenpflicht sei dagegen vorläufig hinzunehmen, entschieden die Richter damals.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: