Strategieklausur der Datenschutzkonferenz: Nutzung von KI zentrales Thema
Speyer – Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass es ihre Aufgabe ist, Behörden und Unternehmen, die Künstliche Intelligenz (KI) einsetzen, mit ihrer Expertise für den Schutz personenbezogener Daten eng und praxisorientiert zu begleiten.
„Wie bereits 2023 haben wir auch in diesem Jahr erneut die Nutzung Künstlicher Intelligenz als zentrale Herausforderung für die Datenschutzpraxis in den Mittelpunkt unserer Erörterungen gestellt“, sagte Alexander Rossnagel, Vorsitzender der Datenschutzkonferenz und Hessischer Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, im Nachgang einer Klausurtagung der Datenschutzaufsichtsbehörden am vergangenen Wochenende.
Ganz unabhängig von allen jetzt anstehenden Entscheidungen des Bundesgesetzgebers über neue Zuständigkeiten für die Durchsetzung der seit 2. August 2024 geltenden KI-Verordnung betreffe die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Mehrzahl der Fälle auch die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). „Sie gilt parallel unverändert fort“, betonte Rossnagel.
Die Datenschutzkonferenz legte kürzlich eine „Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ vor. Die darin enthaltenen datenschutzrechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen richten sich an Unternehmen, Behörden sowie andere Organisationen und betreffen auch den Gesundheitsbereich – etwa beim Einsatz von KI-basierten Systemen zur Ergänzung der ärztlichen Diagnostik.
Auch um die notwendige Analyse des rechtspolitischen Handlungsbedarfs zu unterstützen, werde man bis Jahresende die Weichenstellungen für die Anpassung der Arbeits- und Abstimmungsprozesse, etwa durch einen neuen Arbeitskreis für Fragen Künstlicher Intelligenz, einleiten, hieß es nach der Klausurtagung.
Zudem tauschten die Datenschutzaufsichtsbehörden in Speyer erste Erfahrungen bei der Modernisierung der Krankenhausgesetze der Länder zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Nutzung medizinischer Daten zu Forschungszwecken aus.
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