Vermischtes

Streitgespräch mit dem Chef kann Arbeitsunfall sein

  • Freitag, 7. Mai 2021
/StockPhotoPro, stock.adobe.com
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Kassel – Bricht ein Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit dem Chef zusammen, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln, den die zuständige Berufsgenossenschaft entschädigen muss. Das entschied ges­tern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 2 U15/19 R).

Voraussetzung ist danach, dass der Chef den Arbeitnehmer vorgeladen hat oder der Beschäftigte sonst davon ausgehen konnte, dass das Gespräch im Interesse des Unternehmens liegt. Hintergrund ist im Streitfall ein Fehlbetrag bei einer Bankfiliale in Schleswig-Holstein.

Der dafür wohl verantwortliche Mitarbeiter stand fest, und der aushilfsweise eingesetzte Filialleiter wollte Meldung geben. Die klagende Bankkauffrau hielt dies nicht für erforderlich und wollte den für die Kassen­differenz verantwortlichen Kollegen schützen. Hierüber kam es zu einem heftigen Streit mit dem Aushilfschef.

Wenig später brach die Bankkauffrau wegen eines Herzstillstands auf ihrem Schreibtischstuhl zusam­men. Sie kam ins Krankenhaus, und ihr wurde ein Herzdefibrillator implantiert.

Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte die Bankkauffrau eine Anerkennung des Ereig­nis­ses als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Ein Arbeitsunfall setze ein „plötzliches äußeres Ereignis“ voraus. Dies habe nicht vorgelegen.

Das BSG entschied nun, dass das „intensive Gespräch“ mit dem Filialleiter ein solches „äußeres Ereignis“ war. Ein solches Ereignis müsse nichts Besonderes, sondern könne auch „ein alltäglicher Vorgang“ oder die bloße Wahrnehmung eines bestimmten Vorgangs sein, betonten die Kasseler Richter.

Voraussetzung sei aber, dass hier das Streitgespräch der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Bank­kauffrau müsse also einer tatsächlichen oder zumindest vermuteten Pflicht aus ihrem Arbeitsver­hältnis nachgekommen sein.

Daher soll das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nun unter anderem klären, ob die Bankkauffrau davon ausgehen konnte, dass sie mit ihrem Eintreten für den Kollegen Verpflichtungen aus ihrem Arbeits­verhältnis nachkam oder sonstige Belange ihrer Bank vertrat.

afp

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