Vermischtes

Urlaubsanspruch verfällt nur, wenn Arbeitgeber aufklärt

  • Mittwoch, 3. Juli 2019
/nmann77, stockadobecom
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Köln – Urlaubsanspruch kann am Jahresende in der Regel nur wegfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten zuvor über die Verfallsfristen aufgeklärt hat. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor. Das gelte nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für ältere Urlaubsansprüche.

Im konkreten Fall ging es um den Boten einer Apotheke aus dem Raum Aachen. Für diese hatte der Mann von 2012 bis März 2017 gearbeitet. Auf eigenen Wunsch nahm der Bote seinen Jahresurlaub in Form einer Arbeitszeitverkürzung. Statt 30 arbeitete er nur 27,5 Stunden je Woche. Weiteren Urlaub verlangte der Bote zunächst nicht.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wollte der Bote als Ausgleich für nicht genom­me­nen Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 Geld haben. Insgesamt machte er 4.500 Euro geltend. In erster Instanz scheiterte er mit seiner Klage, vor dem Landesar­beits­gericht Köln war seine Berufung nun jedoch erfolgreich.

Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts wurden die Urlaubsansprüche des Klägers durch Arbeitszeitverkürzung nicht erfüllt. „Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts.

Zudem habe die Apotheke den Mann konkret auffordern müssen, den Urlaub zu neh­men. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Revision am Bundesarbeitsgericht ist möglich.

dpa

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