Urteil stärkt Sonderkündigungsschutz für Schwangere

Erfurt – Für Schwangere gelten laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen.
Klagen seien auf Antrag nachträglich dann zulässig, wenn eine Frau schuldlos von ihrer zum Zeitpunkt der Entlassung bereits bestehenden Schwangerschaft erst nach Ablauf der allgemeinen dreiwöchigen Klagefrist erfährt, stellte der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt klar (2 AZR 156/24).
Entscheidend für den Fristbeginn bei derartigen verspäteten Klagen sei die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft, so ein Gerichtssprecher. Schwangere hätten ab diesen Zeitpunkt zwei Wochen Zeit für den Gang zum Arbeitsgericht.
Mit dem Erfurter Urteil wurde die Kündigung einer Fachkraft aus der Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt. Auch die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Laut ärztlichem Zeugnis hatte die Schwangerschaft am 28. April begonnen. Erst mit dieser Information konnte die Frau laut Gericht wissen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Der zuvor selbst durchgeführte Schwangerschaftstest sei dafür nicht ausreichend gewesen.
Daher wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des beklagten Arbeitgebers ab. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz unwirksam. Beide Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
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