Vermischtes

Bundesarbeitsgericht schafft mehr Gerechtigkeit beim Mutterschutzlohn

  • Mittwoch, 27. September 2023
/picture alliance, Martin Schutt
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Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat für mehr Gerechtigkeit beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und beim Mutterschutzlohn gesorgt. Haben Frauen ein saisonal stark schwankendes Ein­kommen, dann kann zur Berechnung statt der üblichen drei auch ein Zeitraum von zwölf Monaten herange­zogen werden, wie das BAG in einem heute veröffentlichten Urteil entschied (Az. 5 AZR 305/22).

Die Klägerin ist Flugbegleiterin und erhält neben ihrem Grundgehalt eine Mehrflugstundenvergütung sowie Bordverkaufsprovisionen. Zwischen Mai und Dezember 2018 waren dies zwischen 380 und 900 Euro pro Mo­nat. Von Januar bis April 2019 erhielt sie nur Bordverkaufsprovisionen zwischen null und 54 Euro monatlich.

Im Mai 2019 wurde die Klägerin schwanger und im Februar 2020 bekam sie ihr Kind. Abgesehen von den Mutterschutzzeiten – üblich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – bestand für die Flugbe­gleiterin ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Dies bedeutet, dass sie zum gesundheitlichen Schutz für sich und ihr Kind nicht arbeiten durfte.

Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro pro Kalender­tag, der Arbeitgeber stockt dies auf den Nettolohn auf. Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Ar­beitgeber den regulären Lohn als Mutterschutzlohn. Beides kann er sich aus einem Umlagetopf zurück­erstatten lassen.

Berechnet waren beide Leistungen üblich nach dem Einkommen der letzten drei Arbeitsmonate. Das waren hier die Monate Februar bis April 2019, in denen die Flugbegleiterin nur die geringen Bordverkaufsprovisio­nen erhalten hatte.

Das BAG entschied nun, dass jedenfalls bei einem „tariflichen Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungewöhn­lich stark schwankender variabler Vergütung“ ein Referenzzeitraum von zwölf Monaten heranzuziehen ist. Das ergebe sich aus dem Zweck der Leistung und dem Willen des Gesetzgebers.

Zwar sehe das Gesetz einen Zeitraum von drei Monaten vor, gleichzeitig solle so aber ein „durchschnittliches Arbeitsentgelt“ ermittelt werden. „In besonders gelagerten Fällen und bei bestimmten Arbeitszeitmodellen kann dieses durch einen dreimonatigen Referenzzeitraum nicht zutreffend abgebildet werden“, betonten die Erfurter Richter. Ausnahmsweise sei dann daher ein Zeitraum von zwölf Monaten heranzuziehen.

Für die Flugbegleiterin ergibt sich so für ihre variablen Vergütungsbestandteile ein Mutterschutzlohn von 457 Euro monatlich. Ihre Fluggesellschaft hatte nur 22 beziehungsweise 30 Euro pro Monat gezahlt. Den Zu­schuss zum Mutterschaftsgeld soll nach diesen Maßgaben das Landesarbeitsgericht Köln berechnen.

afp

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