Ärzteschaft

Samenspender­register: BÄK kritisiert Gesetzentwurf als nicht ausgereift

  • Montag, 31. Oktober 2016

Berlin – Deutliche Kritik an dem von der Bundesregierung geplanten Samenspender­re­gis­tergesetz übt die Bundesärztekammer (BÄK). Es sei versäumt worden, „wesentliche gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Re­pro­duktionsmedizin zu beantworten“, so die Kritik der BÄK.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit dem Gesetz ein Register für Sa­men­spender aufbauen, über das Kinder aus künstlicher Befruchtung die Identität ihres leib­lichen Vaters erfahren können. Zu jeder Samenspende sollen Samenbanken künftig den Namen und den Vornamen sowie Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und An­schrift des Spenders aufnehmen. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln soll daraus ein bundesweites Register aufbauen.

Nach dem Gesetzentwurf hat nur das Kind das Recht, die Daten zu erfahren. Geschieht dies, soll allerdings auch der Samenspender darüber informiert werden, damit er sich als leiblicher Vater auf eine Begegnung einstellen kann.

Die BÄK begrüßt das Ansinnen des Gesetzes zwar grundsätzlich, es greife aber zu kurz und schaffe lediglich „isolierte und mit Problemen behaftete Teilregelungen“. „Notwendig ist eine systematische gesetzliche Regelung für den gesamten Bereich der Reprodukti­ons­medizin, beispielsweise mittels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes“, heißt es in der Stellungnahme.

Zum Beispiel lasse der Entwurf im Augenblick offen, bei welchen Personenkreisen eine me­dizinisch unterstützte Befruchtung mit heterologem Samen angewendet werden könne. Auch würden wesentliche Begriffe nicht klar definiert. Teilweise seien die verwen­de­ten Begriffe nicht mit den geweberechtlichen Regelungen abgestimmt. Zudem über­schritten die in dem Entwurf formulierten ärztlichen Aufklärungspflichten die Grenzen der ärztlichen Beratung.

Ungeklärt sei auch, wie die Zahl von Vielfachspenden begrenzt werden soll und ob die unter heterologer Verwendung von Samen gezeugten Kinder Informationen über ihre Halbgeschwister einholen könnten. „Regelungen in diesem Bereich seien schon deshalb notwendig, um im Falle von Vielfachspendern Geschwisterehen auszuschließen“, argu­mentiert die BÄK. Außerdem könnte bei Erkrankungen wie Leukämien so gege­benenfalls ein passender, da direkt verwandter Stammzellspender gefunden werden.

Der Gesetzentwurf geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang 2015 zurück. Dieser hatte entschieden, dass durch eine anonyme Samenspende ge­zeugte Kinder von der Reproduktionsklinik Auskunft über ihren biologischen Vater ver­langen können.

hil

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