Politik

Samenspende: Kabinett winkt „Recht auf Auskunft“ durch

  • Mittwoch, 21. Dezember 2016
Uploaded: 17.10.2016 17:47:12 by maybaum
/dpa

Berlin – Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben ein Recht darauf, ihre Abstammung zu erfahren. Das Bundeskabinett hat heute einen entsprechenden Ge­setzentwurf beschlossen, der dies regeln soll. „Mit dem heute beschlossenen Gesetz­ent­wurf und der Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters stärken wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft und sorgen zugleich für den Schutz der gespeicherten persönlichen Daten“, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit dem Gesetz ein Register für Sa­men­spender aufbauen, über das Kinder aus künstlicher Befruchtung die Identität ihres leib­lichen Vaters erfahren können. Hat der oder die Be­troffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzli­chen Vertreter geltend gemacht werden.

Zu jeder Samenspende sollen Samenbanken künftig den Namen und den Vornamen so­wie Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und An­schrift des Spenders aufneh­men. Nach dem Gesetzentwurf hat nur das Kind das Recht, die Daten zu erfahren. Ge­schieht dies, soll allerdings auch der Samenspender darüber informiert werden, damit er sich als leiblicher Vater auf eine Begegnung einstellen kann.

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln soll ein bundesweites Register aufbauen. In diesem Register sollen die perso­nen­bezo­genen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samen­spende in Zu­kunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Ergänzend zu den bestehenden gewe­berechtlichen Regelungen ent­hält der Gesetzentwurf außerdem die notwendigen ver­pflichtenden Aufklärungs-, Doku­men­ta­tions- und Meldepflichten.

Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dem Minis­te­rium zufolge die gericht­li­che Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspen­ders in diesen Fällen aus­geschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Kritik an dem Entwurf hatte bereits im Vorfeld die Bundesärztekammer (BÄK) geäußert. Es sei versäumt worden, „wesentliche gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fra­gen im Zusammenhang mit der Re­pro­duktionsmedizin zu beantworten“, so die BÄK. „Not­wendig ist eine systematische gesetzliche Regelung für den gesamten Bereich der Re­pro­dukti­ons­medizin, beispielsweise mittels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes“, heißt es in der Stellungnahme.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es soll voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018 in Kraft treten.

may/EB

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