Ausland

SARS-CoV-2 von EU nicht in höchste Gefahrenkategorie eingestuft

  • Mittwoch, 3. Juni 2020
/wetzkaz, stock.adobe.com
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Brüssel – Die EU-Kommission hat das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 in ihren Vorga­ben zum Schutz von Arbeitnehmern vor biologischen Stoffen nicht in der höchsten Ge­fahren­kategorie eingeordnet. Der Erreger werde in der überarbeiteten Arbeitsschutz-Richtlinie als Humanpathogen der Risikogruppe 3 eingestuft, erklärte die Brüsseler Be­hörde heute. Höchste Risikostufe wäre Gruppe 4.

Das Virus könne schwere Erkrankungen hervorrufen, „die insbesondere für ältere Arbeit­nehmer und Menschen mit einem zugrunde liegenden medizinischen Problem oder einer chronischen Krankheit eine ernste Gefahr darstellen“, erklärte die Kommission. Dies wür­de gemäß der gesetzlichen Definition eine Einordnung in der dritten oder vierten Risiko­klasse zulassen.

Weiteres Kriterium für eine Einordnung eines Stoffes in die Risikogruppe 3 ist die mögli­che Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung, wobei „eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich“ ist. Ist die Verbreitungsgefahr hingegen „groß“ und weder Vorbeu­gung noch Behandlung möglich, müsste der Stoff laut gesetzlicher Definition in der höchs­ten Gefahrenklasse eingestuft werden.

Zwar existiere derzeit „weder einen Impfstoff noch eine wirksame Behandlung“ gegen das neuartige Coronavirus, führte die EU-Kommission ihre Begründung aus. Doch würden „in­ternational beträchtliche Anstrengungen unternommen“ und eine „beträchtliche Anzahl von Impfstoffkandidaten“ liege bereits vor.

Die Einstufung sei zudem „unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Er­kenntnisse und klinischen Daten sowie der Ratschläge von Experten aus allen Mitglied­staaten“ erfolgt, erklärte die Kommission weiter.

Ausnahmslos alle Experten hätten eine Einordnung in Gruppe 3 empfohlen und kein EU-Land habe das Coronavirus in eigenen nationalen Vorgaben in Gruppe 4 zugeordnet, fügte eine Sprecherin der Behörde hinzu.

Das EU-Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten haben nun einen Monat Zeit, um der von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu widersprechen. Andernfalls tritt die abgeänderte Richtlinie in Kraft.

afp

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