SARS-CoV-2 von EU nicht in höchste Gefahrenkategorie eingestuft

Brüssel – Die EU-Kommission hat das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 in ihren Vorgaben zum Schutz von Arbeitnehmern vor biologischen Stoffen nicht in der höchsten Gefahrenkategorie eingeordnet. Der Erreger werde in der überarbeiteten Arbeitsschutz-Richtlinie als Humanpathogen der Risikogruppe 3 eingestuft, erklärte die Brüsseler Behörde heute. Höchste Risikostufe wäre Gruppe 4.
Das Virus könne schwere Erkrankungen hervorrufen, „die insbesondere für ältere Arbeitnehmer und Menschen mit einem zugrunde liegenden medizinischen Problem oder einer chronischen Krankheit eine ernste Gefahr darstellen“, erklärte die Kommission. Dies würde gemäß der gesetzlichen Definition eine Einordnung in der dritten oder vierten Risikoklasse zulassen.
Weiteres Kriterium für eine Einordnung eines Stoffes in die Risikogruppe 3 ist die mögliche Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung, wobei „eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich“ ist. Ist die Verbreitungsgefahr hingegen „groß“ und weder Vorbeugung noch Behandlung möglich, müsste der Stoff laut gesetzlicher Definition in der höchsten Gefahrenklasse eingestuft werden.
Zwar existiere derzeit „weder einen Impfstoff noch eine wirksame Behandlung“ gegen das neuartige Coronavirus, führte die EU-Kommission ihre Begründung aus. Doch würden „international beträchtliche Anstrengungen unternommen“ und eine „beträchtliche Anzahl von Impfstoffkandidaten“ liege bereits vor.
Die Einstufung sei zudem „unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und klinischen Daten sowie der Ratschläge von Experten aus allen Mitgliedstaaten“ erfolgt, erklärte die Kommission weiter.
Ausnahmslos alle Experten hätten eine Einordnung in Gruppe 3 empfohlen und kein EU-Land habe das Coronavirus in eigenen nationalen Vorgaben in Gruppe 4 zugeordnet, fügte eine Sprecherin der Behörde hinzu.
Das EU-Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten haben nun einen Monat Zeit, um der von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu widersprechen. Andernfalls tritt die abgeänderte Richtlinie in Kraft.
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