Ärzteschaft

Schwangerschafts­abbruch: Weiterbildung vermittelt Kenntnisse

  • Freitag, 8. Juli 2022

Berlin – Frauenärztinnen und -ärzte erwerben in ihrer Aus- und Weiterbildung sowie in Fortbildungen umfassende medizinische, rechtliche und ethische Kompetenzen zu Schwangerschaftsabbrüchen. Darauf weisen die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) und der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) hin.

Hintergrund ist die Diskussion um den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches – der Deutsche Bundestag hatte diesen am 24. Juni gestrichen. Ärztinnen und Ärzte künftig daher künftig Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen, ohne Strafanzeigen oder Strafverfolgung fürchten zu müssen.

„Bereits während des Medizinstudiums werden nach Auskunft aller medizinischen Fakultäten die Studierenden über das Pflichtcurriculum zu rechtlichen und medizinischen Grundlagen eines Schwangerschaftsabbruchs vollumfänglich unterrichtet“, erklärte der BVF-Präsident Klaus Doubek.

Sie würden während der frauenärztlichen Facharztweiterbildung erneut vermittelt und seien darüber hinaus auch Teil fachspezifischer Fortbildungen, betonte er.

„Die manuellen Fertigkeiten für einen operativen Schwangerschaftsabbruch sind vergleichbar mit der Entleerung einer Gebärmutter nach spontaner Fehlgeburt. Ein Routineeingriff, der auch im Rahmen einer gestörten, nicht entwicklungsfähigen Schwangerschaft notwendig werden kann“, ergänzte der Präsident der DGGG, Anton Scharl.

Allerdings könne kein Arzt und keine Ärztin zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsab­bruch verpflichtet werden – auch nicht im Rahmen der Weiterbildung. Diese Gewissensent­scheidung gegen die Teilnahme an Schwangerschaftsabbrüchen dürfe aber kein Hinderungs­grund für die Berufung sein, Frauenärztin beziehungsweise Frauenarzt zu werden, hieß es aus BVF und DGGG.

Die beiden Verbände weisen daraufhin, dass Ärztinnen und Ärzte aber auch betroffene Frauen nach wie vor Anfeindungen und Stigmatisierung erlebten. „Maßnahmen zum Schutz von Ärztinnen und Ärzten sind daher ebenso notwendig, wie Bedingungen, die keinen Spielraum für Anfeindung und Bedrängung von betroffenen Frauen zulassen“, fordern sie.

hil

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