Ärzteschaft

Selbstverwaltungs­gesetz: Referentenentwurf liegt vor

  • Freitag, 23. September 2016

Berlin – Der Referentenentwurf für das sogenannte „Gesetz zur Stärkung der Hand­lungsfähigkeit und Aufsicht über die Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der GKV“ liegt vor. Der Gesetzesentwurf (Stand vom 22.09.2016), der auf zwei im Sommer öffentlich gemachten Eckpunktepapieren beruht, soll „interne und externe Kontroll­mechanismen“ für Kassenärztliche Bundesvereinigungen (KBV und KZBV), dem GKV-Spitzenverband, dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken­versicherung (MDK) und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) schaffen.

Ziel sei, „die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane“ zu stärken und die externe Kontrolle der staatlichen Aufsicht durch das Bundesministerium für Gesund­heit „weiter zu entwickeln“. Schon die Eckpunktepapiere hatten in den betroffenen Organisationen zur Kritik geführt, dass das Gesetzesvorhaben Gefahr laufe, der Selbst­verwaltung wichtige Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten zu nehmen und deren Handlungsfähigkeit einzuschränken.

Der jetzt veröffentlichte Referentenentwurf erweitert für die KBVen die Berichtspflichten, ermöglicht „für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen“ Zwangsgelder bis zu einer Höhe von zehn Millionen Euro und sieht für „mindestens alle fünf Jahre“ eine unabhängige externe Prüfung der „Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung“ der KBVen vor.

Gleichzeitig soll die Aufsichtsbehörde künftig eine Person „zur Umsetzung und Über­wachung von Aufsichtsverfügungen, zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder“ bestellen können. Der Gesetzes­entwurf sieht auch vor, dass „für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden der KBV eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen“ aus der Vertreterversammlung erforderlich ist. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und dessen Stellvertreter sollen hingegen bei „auf Tatsachen beruhenden“ Vertrauensverlusten oder Pflichtverletzungen in der Amtsführung künftig „mit einfacher Mehrheit“ von der Vertreterversammlung abberufen werden können.    

Das Gesetz, das für alle Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung, also auch für KZBV, GKV-Spitzenverband, MDK und G-BA, erweiterte Rechtsvorschriften vorsehen soll, könne gewährleisten, „dass im Falle der Unver­einbarkeit des Handelns einer der betroffenen Körperschaften mit Recht und Gesetz derartige Sachverhalte schnell und umfassend beseitigt werden können“, heißt es im Referentenentwurf.

mn

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