Politik

Sozialgerichte für zwingende Schlichtung im Streit um Krankenhaus­abrechnungen

  • Mittwoch, 22. Mai 2019
/rogerphoto, stockadobecom
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Oranienbaum-Wörlitz – Angesichts des Streits zwischen Krankenkassen und Kranken­häusern über möglicherweise fehlerhafte Abrechnungen pochen die Landessozialge­richte in Deutschland auf eine deutliche Entlastung.

Auf ihrer Jahrestagung in Wörlitz forderten sie heute die Einführung eines bundesweit einheitlichen obligatorischen Schlichtungsverfahrens, bevor eine Klage in diesen Fällen erhoben werden kann, wie ein Sprecher sagte. „Alle Bundesländer sind in einem erheblichen Umfang von dieser Klagewelle betroffen“, sagte er.

Dadurch würden die Sozialgerichte zusätzlich belastet, da es auch an Personal fehle. Es besteht nach seinen Worten zudem die Sorge, dass andere Streitigkeiten um exis­tenzsichernde Leistungen wie Hartz IV und Rentenansprüche nicht zeitnah bearbeitet werden könnten.

Zahlreiche Krankenkassen hatten zuletzt wegen strittiger Abrechnungen gegen Kliniken geklagt. Allein das bayerische Landessozialgericht geht derzeit von rund 22.000 Verfah­ren aus. Damit verbundene zusätzliche Kosten seien letztlich auch das Geld des Steuer­zahlers, sagte der Sprecher.

Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte gestern in einem Bericht an den Haushaltsaus­schuss des Bundestags, der dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) vorliegt, die Zahl der bundesweit eingegangenen Klagen bei den Sozialgerich­ten auf mehr als 47.000 beziffert. Da die Kassen vielfach Sammelklagen eingereicht hätten, sei von mehr als 170.000 Fälle mit strittigen Abrechnungsbeträgen auszugehen.

Der BRH gab dem Gesetzgeber eine Mitschuld. Dieser habe mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Ende des Jahres 2018 eingeführte erhebli­che Verkürzung der Verjährungsfristen für Rückzahlungsansprüche der Krankenkas­sen zu einer Klageflut beigetragen. Ein Vorschlag aus dem Bericht ist ein verbindliches und für die unterlegene Partei kostenpflichtiges Schlichtungsver­fahren. Dieses sollte vor einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes und vor einer Klageer­he­bung stattfinden müssen, schreibt der BRH.

Die Bundesregierung hat ungeachtet des BRH-Berichtes inzwischen auf die Probleme zumindest mit neuen Vorschlägen reagiert, die im Referentenentwurf zu einem MDK-Reformge­setz beschrieben sind. So sollen zum Beispiel „Effizienz und Effektivität“ der Kranken­haus­abrechungsprüfung verbessert werden. Ab dem Jahr 2020 soll eine zu­lässige Prüfquote je Krankenhaus bestimmt werden, die den Umfang der von den Kranken­kassen beauftragten Prüfungen begrenzt.

may/dpa

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