Ärzteschaft

KBV schlägt Änderungen am MDK-Reformgesetz vor

  • Freitag, 7. Juni 2019
/dpa
/dpa

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht Änderungsbedarf am Ge­setz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) – zum Beispiel bei der Neuorganisation der Medizinischen Dienste (MD). Die sei aus Sicht der KBV grundsätzlich zu begrüßen, vor allem in Hinblick auf die hierdurch geschaffene Unabhängigkeit. Bei der Besetzung der Verwaltungsräte gebe es jedoch Nachbesse­rungs­bedarf.

Auch wenn der MDK für die Begutachtung von Krankenhäusern zuständig sei, dürfe die Expertise der niedergelassenen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte laut KBV nicht fehlen. Die für die niedergelassenen Vertragsärzte zu­ständigen Organisationen seien die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, sei es auch notwendig, dass die KVen im Verwal­tungs­rat des MDK vertreten seien und die leistungsrechtlich notwendige Expertise einbringen könnten. 

Aus Sicht der (KBV) widerspricht das MDK-Reformgesetz zudem den Vereinbarungen im Vertrag zum ambulanten Operieren und sonstigen stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus gemäß Paragraf 115b SGB V (AOP-Vertrag), die eine Vereinheitli­chung des ambulant-stationären Schnittstellenbereichs vorsehen.

Demnach sieht der Referentenentwurf für Vertragsärzte und Krankenhäuser unter­schiedliche Regelungen in Bezug auf das Prüfgeschehen vor. Zusätzlich werde vor­ge­geben, dass der Katalog des AOP-Vertrages auf Basis eines gemeinsamen Gutach­tens unabhängig vom Einheit­lichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beschließen ist. Das bedeute eine Abkehr vom bisherigen System und könne ebenfalls der vereinbar­ten Harmonisierung entgegen­wirken.

Des Weiteren hat die KBV in ihrer Stellungnahme kritisiert, dass die mit dem Referen­ten­entwurf beabsichtigte Steigerung der Effizienz und Effektivität der Krankenhaus­abrechnungsprüfungen zum Nachteil des vertragsärztlichen Bereichs erfolgt. Denn nun würden Abrechnungen von Krankenhäusern nicht mehr durch die MD geprüft.

Im Gegensatz dazu können Abrechnungen von operativ tätigen Vertragsärzten weiter­hin von den zuständigen Einrichtungen überprüft werden. Gründe, welche diese un­gleiche Behandlung rechtfertigen könnten, seien besonders vor dem Hintergrund der harmonisierenden Regelungen in den Grundsätzen des AOP-Vertrages nicht ersicht­lich, betonte die KBV in ihrer Stellungnahme.

Vor diesem Hintergrund sollte der durch das MDK-Reformgesetz neu angefügte Satz sechs gestrichen werden. Alternativ könnte die Abrechnungsprüfung für den gesamten Bereich des AOP-Vertrages ausgesetzt werden.

hil/sb

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung