KBV schlägt Änderungen am MDK-Reformgesetz vor

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht Änderungsbedarf am Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) – zum Beispiel bei der Neuorganisation der Medizinischen Dienste (MD). Die sei aus Sicht der KBV grundsätzlich zu begrüßen, vor allem in Hinblick auf die hierdurch geschaffene Unabhängigkeit. Bei der Besetzung der Verwaltungsräte gebe es jedoch Nachbesserungsbedarf.
Auch wenn der MDK für die Begutachtung von Krankenhäusern zuständig sei, dürfe die Expertise der niedergelassenen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte laut KBV nicht fehlen. Die für die niedergelassenen Vertragsärzte zuständigen Organisationen seien die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, sei es auch notwendig, dass die KVen im Verwaltungsrat des MDK vertreten seien und die leistungsrechtlich notwendige Expertise einbringen könnten.
Aus Sicht der (KBV) widerspricht das MDK-Reformgesetz zudem den Vereinbarungen im Vertrag zum ambulanten Operieren und sonstigen stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus gemäß Paragraf 115b SGB V (AOP-Vertrag), die eine Vereinheitlichung des ambulant-stationären Schnittstellenbereichs vorsehen.
Demnach sieht der Referentenentwurf für Vertragsärzte und Krankenhäuser unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Prüfgeschehen vor. Zusätzlich werde vorgegeben, dass der Katalog des AOP-Vertrages auf Basis eines gemeinsamen Gutachtens unabhängig vom Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beschließen ist. Das bedeute eine Abkehr vom bisherigen System und könne ebenfalls der vereinbarten Harmonisierung entgegenwirken.
Des Weiteren hat die KBV in ihrer Stellungnahme kritisiert, dass die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Steigerung der Effizienz und Effektivität der Krankenhausabrechnungsprüfungen zum Nachteil des vertragsärztlichen Bereichs erfolgt. Denn nun würden Abrechnungen von Krankenhäusern nicht mehr durch die MD geprüft.
Im Gegensatz dazu können Abrechnungen von operativ tätigen Vertragsärzten weiterhin von den zuständigen Einrichtungen überprüft werden. Gründe, welche diese ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, seien besonders vor dem Hintergrund der harmonisierenden Regelungen in den Grundsätzen des AOP-Vertrages nicht ersichtlich, betonte die KBV in ihrer Stellungnahme.
Vor diesem Hintergrund sollte der durch das MDK-Reformgesetz neu angefügte Satz sechs gestrichen werden. Alternativ könnte die Abrechnungsprüfung für den gesamten Bereich des AOP-Vertrages ausgesetzt werden.
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