Sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird besser vergütet

Berlin – Die Vergütung für eine sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen steigt zum 1. Januar um 2,8 Prozent. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Die Erhöhung entspricht der Steigerungsrate des Orientierungswertes für das Jahr 2026, auf den sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Sommer verständigt hatten.
Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt.
An dieser Vereinbarung teilnehmen können Kinder- und Jugendpsychiater sowie Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit entsprechender Qualifikation, das bedeutet, mit einer mindestens zweijährigen Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Sie müssen die Teilnahme an der Vereinbarung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und sich verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.
Dazu müssen sie die interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste gewährleisten. Dem Praxisteam sollen beispielsweise mindestens eine Heilpädagogin beziehungsweise Heilpädagoge und Sozialarbeiter angehören.
Die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte rechnen die Kostenpauschale für die sozialpsychiatrische Behandlung zusätzlich zu den nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnungsfähigen Leistungen je Behandlungsfall ab.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandlungsfälle pro Quartal: Beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall sind es ab Januar 218,96 Euro und ab dem 351. Behandlungsfall 164,22 Euro.
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