Ärzteschaft

Höhere Vergütung für sozialpsychiatrische Behandlung

  • Freitag, 6. Dezember 2024
/VectorBum, stock.adobe.com
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Berlin – Die Vergütung der sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen steigt ab 1. Januar um 3,85 Prozent. Die Anpassung entspricht der Erhöhung des Orientierungswertes für 2025.

Im Juli hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Kostenpauschale für die Jahre 2025, 2026 und 2027 um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungs­werts anzupassen. Ab 2028 soll die Anpassung der Kostenpauschale dann jährlich geprüft werden.

Die Abrechnung der Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiat­rischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen basiert auf der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung. Darin ist geregelt, dass teilnehmende Ärzte je Behandlungsfall zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen eine Pauschale abrechnen können.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandlungsfälle pro Quartal: Beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall sind es ab Januar 213 Euro (aktuell 205,10 Euro) und ab dem 351. Behand­lungs­­fall 159,75 Euro (aktuell 153,83 Euro).

An der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmen können laut KBV Kinder- und Jugendpsychiater sowie Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sie müssen die Teilnahme bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen und sich verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.

Zudem müssen sie die interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste gewährleisten. Dem Praxisteam sollen beispielsweise mindestens ein Heilpädagoge und ein Sozialarbeiter angehören.

hil/sb

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