Staat muss Rauchverbot auch im Gefängnis durchsetzen

Hamm – Der Schutz von Nichtrauchern muss auch im Gefängnis umgesetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Demnach müssen Justizvollzugsbehörden zum Beispiel mit Hilfe von Rauchmeldern das im Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Rauchverbot durchsetzen. Und zwar unabhängig von Beschwerden von Nichtrauchern (Az.: 1 Vollz (Ws) 274/17).
Geklagt hatte ein ehemaliger Patient des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg. Zum Abschluss seiner Behandlung musste er im Dezember 2016 mehr als eine Stunde zusammen mit 14 Strafgefangenen in einem Raum warten. Acht der Häftlinge hatten geraucht.
Das Krankenhaus führte ins Feld, dass den anderen Häftlingen beim Umkleiden die Feuerzeuge weggenommen worden seien. Dennoch habe das Rauchen der Mitgefangenen nicht verhindert werden können. Nicht das Justizvollzugskrankenhaus habe die Rechte des Häftlings verletzt, sondern die rauchenden Mitgefangenen.
Diese Argumention wies der OLG-Senat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Demnach muss der Staat den Vollzug so gestalten, dass das Rauchverbot durchgesetzt werden kann.
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