Trotz vergeblicher Arztsuche kein Besuch bei Podologin möglich

Kassel – Wenn gesetzlich Krankenversicherte für notwendige Behandlungen keinen Arzt finden, können sie trotzdem nicht einfach zu einem anderen Leistungserbringer gehen, etwa zur medizinischen Fußpflege. Die Krankenkasse muss diese Behandlung dann nicht bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heute bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. Betroffenen Patienten bleibt danach letztlich nur der Weg, ihre Krankenkasse über die neuen Terminservicestellen in Zugzwang zu setzen (Az.: B 1 KR 34/17 R).
Im konkreten Fall hatte die Versicherte einen chronifiziert eingewachsenen Fußnagel am linken großen Zeh. Dieser musste mit einer Nagelkorrekturspange aus Draht behandelt werden. Einen Arzt, der dies konnte und wollte, fand die Patientin aber nicht. Zunächst übernahm daher die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung durch eine medizinische Fußpflegerin. Zuletzt zahlte die Krankenkasse aber nur noch die Sachkosten, die Vergütung für die Podologin in Höhe von 152 Euro dagegen nicht.
Das BSG gab in dem Streit nun der Krankenkasse recht. Nach dem Regelwerk der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei dies eine ärztliche Behandlung. Ein Anspruch der Versicherten auf podologische Behandlung bestehe daher nicht. Auch dass die Patientin keinen Vertragsarzt gefunden habe, der sie behandeln würde, „begründet keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt“, urteilten die Kasseler Richter.
Patienten könnten sich in solchen Fällen an die neuen Terminservicestellen der Krankenkassen wenden. Können diese nicht einen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen, dürften die Versicherten auf Kosten der Krankenkasse in ein Krankenhaus gehen. Alternativ könnte die Kasse sich bereit erklären, die Kosten für die Behandlung bei einem Privatarzt zu übernehmen.
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