TSVG: Keine zeitlich begrenzten Zulassungen für Psychotherapeuten

Berlin – Zur Verbesserung der Versorgung sieht der aktuelle Kabinettsentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, die Höchstgrenze für die Zulassung von Arztgruppen, bei denen besonders große Versorgungs- und Terminschwierigkeiten bestehen, so lange aufzuheben, bis der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanung reformiert hat. Hierfür setzt das TSVG als neue Frist den 31. Juli 2019.
Stärkung der psychiatrischen Versorgung
Zu diesen Arztgruppen werden Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie, Kinderärzte sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie gezählt. Letztere sollen jedoch nur dann eine Zulassung erhalten, wenn sie mindestens 80 Prozent ihrer Leistungen aus dem psychiatrischen Spektrum abrechnen. „Mit der Einschränkung soll die psychiatrische Versorgung gegenüber der Richtlinienpsychotherapie gestärkt werden“, heißt es in dem Kabinettsentwurf.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert hingegen, dass auch mehr Psychotherapeuten zugelassen werden können, um die Versorgung psychisch Kranker zu verbessern. Die Wartezeiten auf eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seien im Bundesdurchschnitt vier Monate und damit doppelt so lang wie auf eine psychiatrische Behandlung, erklärt die BPtK mit Verweis auf das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit. Kurzfristig sollten nach Vorstellungen der Kammer 1.500 Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden, vorrangig außerhalb der Ballungszentren und im Ruhrgebiet.
Künftig gestufte und gesteuerte Versorgung für psychisch Kranke
Darüber hinaus legt der Gesetzgeber mit dem Kabinettsentwurf für das TSVG fest, dass die psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker zukünftig im Rahmen einer „gestuften und gesteuerten Versorgung“ erfolgen soll. Der G-BA erhält dazu einen Regelungsauftrag in der Psychotherapie-Richtlinie. Das Gremium soll darin auch „die Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und Psychologischen Psychotherapeuten treffen“.
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