Ärzteschaft

Unfallversicherung: Höhere Vergütung für Ärzte und Psychotherapeuten

  • Freitag, 21. Juni 2024
/NIKCOA, stock.adobe.com
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Berlin – Die Gebühren für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) steigen zum 1. Juli planmäßig um 4,22 Prozent. Diese lineare Erhöhung entspricht der Grundlohnsummenveränderungsrate (4,22 Prozent), die laut eines Beschlusses der Ständigen Gebührenkommission noch bis einschließlich 2027 immer zu diesem Datum erfolgt.

Die höhere Vergütung kommt Ärzten sowie Psychotherapeuten zugute, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind. Sie gilt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die nach dem ärztlichen Leistungs- und Gebührenverzeichnis beziehungsweise dem Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) berechnungsfähig sind.

Darüber hinaus werden ab Juli in das UV-GOÄ neue Leistungen aufgenommen, etwa zur Schmerztherapie. Entsprechend können Ärzte künftig Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurde ein neues Kapitel P mit fünf Gebührennummern aufgenommen. So kann neben der Erstanamnese (Nr. 6000) und der Folgebehandlung (Nr. 6001) kann auch die Besprechung und Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen etwa mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern (Nr. 6002) abgerechnet werden. Für den Erstbericht (Nr. 6003) und Folgebericht (Nr. 6004) wurde je eine Nummer aufgenommen.

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) müssen Ärzte für die Abrechnung die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen. Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag. Mit der Anfrage an den Unfallversicherungsträger erfolge auch die Bestätigung, dass die geforderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) vorliegt.

Darüber hinaus gibt es in der UV-GOÄ weitere Anpassungen, unter anderem zu telefonischen Reha-Gesprächen zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern und ihren Mitarbeitenden im Reha-Management, zum Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiografie, zur Fraktursonografie, zu telemedizinischen Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren.

hil/sb

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