Ärzteschaft

Unterbrechungen von bis zu sechs Wochen auf ärztliche Weiterbildungszeit anrechenbar

  • Donnerstag, 14. Mai 2026
/Maybaum
/Maybaum

Hannover – Wenn Weiterzubildende, etwa aufgrund von Krankheit oder Elternzeit, künftig fehlen, darf diese Zeit bis zu sechs Wochen pro Jahr nicht von der Weiterbildungszeit abgezogen werden. Das haben heute die Delegierten des 130. Deutschen Ärztetags beschlossen.

Diese Regelung soll insbesondere bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst und wissenschaftlichen Aufträgen gelten und wird im Paragrafenteil der Musterweiterbildungsordnung festgehalten.

Längere Unterbrechungen dürfen demnach grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. In Härtefällen ist eine längere Unterbrechung möglich, die auch auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden kann.

Wenn man Fehlzeiten von sechs Wochen zusätzlich zum Jahresurlaub zulasse, riskiere man eine „offene Flanke“, kritisierte Johannes Neimann aus Niedersachsen. Denn Weiterzubildende, die jedes Jahr sechs Wochen fehlen würden, hätten insgesamt deutlich weniger Zeit für die Vermittlung von Weiterbildungsinhalten.

Diese Zeit sei kein Urlaub widersprach Wenke Burghardt aus Mecklenburg-Vorpommern. Es könnten immer unvorhergesehene Fälle auftreten, in denen Weiterzubildende nicht arbeiten könnten – etwa wenn man selbst länger erkranke oder auch der Partner Pflege benötige. „Das Leben kann auch mal zwischen die Karriere kommen“, betonte sie.

Dem pflichtete Eva See aus Hessen bei. Es dürfe nicht darin unterschieden werden, für welche Weiterzubildenden diese Zeiten gelten, sagte die Ärztin in Weiterbildung für Radiologie. Insbesondere für Frauen und Mütter sei es oft schwierig, Beruf, Familie und Ehrenamt unter einen Hut zu bekommen und auch deshalb sei diese Neuregelung der Fehlzeiten wichtig.

Die Delegierten stimmten heute zudem für eine weitere Änderung im Paragrafenteil der Musterweiterbildungsordnung, die das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie betrifft. So soll die Anrechnung von zahnmedizinischer oralchirurgischer Weiterbildung auf die ärztliche Weiterbildung künftig auch möglich sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine ärztliche Approbation vorliegt.

cmk

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung