Vermischtes

Urteil: Krankenkasse muss das Einfrieren von Spermien bei privatem Anbieter zahlen

  • Mittwoch, 31. Januar 2024
/picture alliance, Uli Deck
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München – Ein an Hodenkrebs erkrankter Mann aus Bayern muss nach einem Gerichtsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG, Az.: L 5 KR 377/22) die Kosten für das Einfrieren von Spermien von seiner Krankenkasse erstattet bekommen, auch wenn die Keimzellen von einem privaten Leistungserbringer konserviert worden sind.

Das LSG in München bestätigte gestern das Recht des Versicherten, „in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen – aber gleichwohl qualifizierten – Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen“.

Denn selbst die Kassenärztliche Vereinigung Bayern habe bis zum Ende des Berufungsverfahrens keinen ein­zigen zugelassenen Leistungserbringer in Bayern benennen können.

Das Gericht entschied deshalb, dass der Kläger in seiner akuten Krankheits­situation einen Anspruch auf Er­stattung der Kosten auch bei Leistung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer habe. Anders könne er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen.

Zumal es damals alles schnell ging: Der junge Ehemann erhielt im Jahr 2021 an einem Donnerstag die Diag­nose mit Verdacht auf Hodenkrebs. Die Bestätigung kam am Freitag, zugleich wurde der Termin zur Spermien­ge­frierung für Montag festgesetzt, da die Operation bereits am Mittwoch stattfinden sollte.

Es drohte der dauerhafte Verlust der Zeugungsfähigkeit, weshalb der Gesetzgeber in solchen Fällen bereits 2019 einen Anspruch auf Kryokon­ser­vierung von Keimzellen geschaffen hat.

Die Konservierung erfolgte über eine Kinderwunschpraxis, die über eine kassenärztliche Zulassung verfügte und auf ihrer Homepage auch die Spermienkonservierung anbot. Allerdings erfolgte die konkrete Leistung selbst – nicht ohne Weiteres erkennbar – durch eine eigenständige GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war.

Die Krankenkasse wollte deshalb nicht für die Leistungen zahlen. Sie argumentierte, der Kläger hätte nach einem zugelassenen Leistungs­erbringer suchen müssen. Dies sah das Landessozialgericht gestern nun anders, ließ aber Revision zum Bundessozialgericht zu.

dpa

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