Ärzteschaft

Veranlassung von Coronatests durch niedergelassene Ärzte: Ministerium korrigiert Rechtsverordnung

  • Donnerstag, 22. Oktober 2020
/dpa
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Berlin – Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet müssen für einen Coronatest gegenüber dem Arzt nur darlegen, dass sie im Ausland waren, zum Beispiel mittels eines Boardingpasses oder einer Hotelrechnung. Der niedergelassene Arzt kann den Test dann veranlassen und muss dafür nicht den Öffentlichen Gesundheitsdienst einschalten. Das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) klargestellt.

Laut dem Ministerium soll die Rechtsverordnung (RVO) zur Testung asymptomatischer Personen aus der vergangenen Woche entsprechend angepasst werden. Dabei geht es um den § 6, Absatz 2, Nummer 3, nach dem der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) auch diese Tests hätte veranlassen müssen – was aber nun doch nicht der Fall ist.

Asymptomatische Personen können sich innerhalb von zehn Tagen nach Einreise testen lassen, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben.

Die KBV weist daraufhin, dass dies aber nur für Reisende gilt, die aus ausländischen Risikogebieten zurückkehren. Wollen sich asymptomatische Personen testen lassen, die sich in einem Risikogebiet in Deutschland aufhalten oder in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten haben, muss dieser Test sehr wohl der Öffentliche Gesundheitsdienst veranlassen.

Die KBV hatte vor einigen Tagen einen Überblick zur Testung asymptomischer Personen veröffentlicht. Nach der jetzt erfolgten Korrektur durch das Ministerium hat sie auch die Praxisinformation überarbeitet.

hil

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